Im Beschwerdefall steht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein in Streit, ob der Begriff des "freiwilligen Wechsels" der Gewinnermittlungsart im Sinne des § 37 Abs. 2 Z. 3 EStG 1988 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818, auf den eigentlichen Akt des Wechsels der Gewinnermittlungsart beschränkt ist oder ob ein Durchgriff auf eine vorgelagerte freiwillige Entscheidung - im Beschwerdefall auf den gemäß Art. IV Strukturverbesserungsgesetz erfolgten Zusammenschluß des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers und eines weiteren Wirtschaftstreuhänders zu einer Wirtschaftstreuhandkommanditgesellschaft, an der der Beschwerdeführer als Komplementär beteiligt ist, womit auch unter Bedachtnahme auf Art und Umfang des vollkaufmännisch eingerichteten Betriebes der Gesellschaft zwingend ein Wechsel von der bis dahin von den Gesellschaftern erfolgten Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 auf die Gewinnermittlung gemäß Abs. 1 dieser Gesetzesstelle verbunden war - zu erfolgen hatte. Die belangte Behörde hielt in dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die Anwendung des gemäß § 37 EStG 1988 für außerordentliche Einkünfte ermäßigten Steuersatzes auf den vom Beschwerdeführer ermittelten Übergangsgewinn nicht für zulässig. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Rechtsansicht, der Unternehmenszusammenschluß gemäß Art. IV Strukturverbesserungsgesetz, mit dem zwingend der Wechsel der Gewinnermittlungsart verbunden gewesen sei, könne nicht als freiwilliger Wechsel der Gewinnermittlungsart im Sinne des § 37 Abs. 2 Z. 3 EStG 1988 gedeutet werden.Im Beschwerdefall steht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein in Streit, ob der Begriff des "freiwilligen Wechsels" der Gewinnermittlungsart im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, EStG 1988 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 818, auf den eigentlichen Akt des Wechsels der Gewinnermittlungsart beschränkt ist oder ob ein Durchgriff auf eine vorgelagerte freiwillige Entscheidung - im Beschwerdefall auf den gemäß Artikel römisch vier, Strukturverbesserungsgesetz erfolgten Zusammenschluß des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers und eines weiteren Wirtschaftstreuhänders zu einer Wirtschaftstreuhandkommanditgesellschaft, an der der Beschwerdeführer als Komplementär beteiligt ist, womit auch unter Bedachtnahme auf Art und Umfang des vollkaufmännisch eingerichteten Betriebes der Gesellschaft zwingend ein Wechsel von der bis dahin von den Gesellschaftern erfolgten Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 auf die Gewinnermittlung gemäß Absatz eins, dieser Gesetzesstelle verbunden war - zu erfolgen hatte. Die belangte Behörde hielt in dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die Anwendung des gemäß Paragraph 37, EStG 1988 für außerordentliche Einkünfte ermäßigten Steuersatzes auf den vom Beschwerdeführer ermittelten Übergangsgewinn nicht für zulässig. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Rechtsansicht, der Unternehmenszusammenschluß gemäß Artikel römisch vier, Strukturverbesserungsgesetz, mit dem zwingend der Wechsel der Gewinnermittlungsart verbunden gewesen sei, könne nicht als freiwilliger Wechsel der Gewinnermittlungsart im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, EStG 1988 gedeutet werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 92/15/0188, ausgesprochen, daß von einem freiwilligen Wechsel der Gewinnermittlungsart im Sinne des § 37 Abs. 2 Z. 3 EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung nicht die Rede sein kann, wenn der Wille eines Abgabepflichtigen nicht direkt auf die Änderung der Gewinnermittlungsart gerichtet ist, sondern sich diese als eine zwingende Rechtsfolge einer primär auf ein anderes Ziel gerichteten Maßnahme - im damaligen Beschwerdefall der Betriebsaufgabe - darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 92/15/0188, ausgesprochen, daß von einem freiwilligen Wechsel der Gewinnermittlungsart im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung nicht die Rede sein kann, wenn der Wille eines Abgabepflichtigen nicht direkt auf die Änderung der Gewinnermittlungsart gerichtet ist, sondern sich diese als eine zwingende Rechtsfolge einer primär auf ein anderes Ziel gerichteten Maßnahme - im damaligen Beschwerdefall der Betriebsaufgabe - darstellt.
Mit diesem Erkenntnis wurde auch die im nunmehrigen Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage klargestellt, unterscheiden sich doch die beiden Fälle nur dadurch, daß im damaligen Fall der Wechsel der Gewinnermittlungsart durch die Betriebsaufgabe, im nunmehrigen Fall durch den Zusammenschluß von zwei Unternehmungen nach Art. IV Strukturverbesserungsgesetz erzwungen war. Für beide Fälle gilt aber der oben dargestellte, beide Fälle umfassende Rechtssatz. Zur näheren Begründung des vorliegenden Erkenntnisses wird daher im Sinne des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das besagte hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994 verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde auch die im nunmehrigen Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage klargestellt, unterscheiden sich doch die beiden Fälle nur dadurch, daß im damaligen Fall der Wechsel der Gewinnermittlungsart durch die Betriebsaufgabe, im nunmehrigen Fall durch den Zusammenschluß von zwei Unternehmungen nach Artikel römisch vier, Strukturverbesserungsgesetz erzwungen war. Für beide Fälle gilt aber der oben dargestellte, beide Fälle umfassende Rechtssatz. Zur näheren Begründung des vorliegenden Erkenntnisses wird daher im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das besagte hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994 verwiesen.
Aus den dargestellten Erwägungen mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Aus den dargestellten Erwägungen mußte der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, insbesondere auf deren Artikel römisch drei, Absatz 2,