Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.04.1995

Geschäftszahl

93/15/0091

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/30 92/15/0188 1

(hier: Zusammenschluß von zwei Unternehmungen nach Artikel römisch vier, StruktVG)

Stammrechtssatz

Von einem freiwilligen Wechsel der Gewinnermittlungsart iSd Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, EStG 1988 kann nicht die Rede sein, wenn der Wille eines Abgabenpflichtigen nicht direkt auf die Änderung der Gewinnermittlungsart gerichtet ist, sondern sich diese als eine zwingende Rechtsfolge eines primär auf ein anderes Ziel gerichteten Maßnahme (hier: Betriebsaufgabe) darstellt.