Verwaltungsgerichtshof
06.04.1995
93/15/0091
GRS wie VwGH E 1994/06/30 92/15/0188 1
(hier: Zusammenschluß von zwei Unternehmungen nach Artikel römisch vier, StruktVG)
Von einem freiwilligen Wechsel der Gewinnermittlungsart iSd Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, EStG 1988 kann nicht die Rede sein, wenn der Wille eines Abgabenpflichtigen nicht direkt auf die Änderung der Gewinnermittlungsart gerichtet ist, sondern sich diese als eine zwingende Rechtsfolge eines primär auf ein anderes Ziel gerichteten Maßnahme (hier: Betriebsaufgabe) darstellt.