Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/04/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/04/0090

Entscheidungsdatum

20.12.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §359 Abs4;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Rechtssatz

Paragraph 359, Absatz 4, GewO 1973 findet auch auf ein Verfahren nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1973 Anwendung (Hinweis E 19.10.1993, 92/04/0267).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040090.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993040090_19941220X01

Rechtssatz für 93/04/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/04/0090

Entscheidungsdatum

20.12.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0152 E 24. Jänner 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Die Erlangung der Parteistellung durch Nachbarn iSd Paragraph 356, Absatz 3, GewO setzt das Vorliegen entsprechend qualifizierter Einwendungen voraus. Nur unter dieser Voraussetzung kommt eine Konkretisierung von Einwendungen durch späteres Vorbringen in Frage (Hinweis E 18.10.1988, 88/04/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040090.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993040090_19941220X02

Rechtssatz für 93/04/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/04/0090

Entscheidungsdatum

20.12.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §75 Abs2 idF 1988/399;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/21 92/04/0144 2

Stammrechtssatz

Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (Hinweis: E 17.2.1987, 86/04/0181).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040090.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993040090_19941220X03

Rechtssatz für 93/04/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/04/0090

Entscheidungsdatum

20.12.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2 idF 1988/399;

Rechtssatz

Die bloße Forderung eines Nachbarn nach Vorschreibung einer Gasrückführung bei einer Tankstelle stellt nicht zwangsläufig die Behauptung einer (im Falle der Nichterfüllung der Forderung gegebenen) Verletzung DES NACHBARN in einem in Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, bzw Ziffer 2, GewO 1973 genannten Recht dar. Genausogut läßt diese Forderung den Schluß zu, daß Beeinträchtigungen der Ozonschicht der Atmosphäre und damit eine schädigende Wirkung für jedes Lebewesen schlechthin befürchtet werden (daher: keine taugliche Einwendung iSd Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040090.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993040090_19941220X04

Entscheidungstext 93/04/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/04/0090

Entscheidungsdatum

20.12.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §42 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §359 Abs4;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2 idF 1988/399;
GewO 1973 §75 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. Februar 1993, Zl. 315.691/1-III/3/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: A in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. Februar 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Juni 1992, betreffend Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (Tankstelle) als unzulässig zurückgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei lediglich folgende, in der mündlichen Verhandlung am 6. Mai 1991 abgegebene Stellungnahme zurechenbar: "Ich beantrage, daß anläßlich des Tankstellenumbaues Gaspendelleitungen installiert werden (Gasrückführung) und daß insbesondere, was die Leistungsverhältnisse betrifft (Reklameeinrichtungen), keine Veränderungen eintreten". Diese Stellungnahme sei jedoch nicht geeignet, dem Beschwerdeführer Parteistellung und Berufungsrecht zu verschaffen, da sie in keiner Weise auf im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 GewO umschriebene Interessen Bezug nehme und jedenfalls nicht die Behauptung der konkreten Verletzung eines eigenen subjektiv öffentlichen Nachbarrechtes beinhalte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei beteiligte sich am

verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem ihm "nach Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 zustehenden Recht, in diesem Verwaltungsverfahren als Partei aufzutreten", im "Recht auf Entscheidung des Bundesministeriums über das Vorbringen" in der Berufung und im "Recht als Nachbar auf Schutz vor Immissionen durch den Tankstellenbetrieb verletzt". Er bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes im wesentlichen vor, es sei allgemein bekannt, daß Kraftstoffe, die ohne Gasrückführung verdunsten, u.a. gesundheits- und umweltschädliche Kohlenwasserstoffe, darunter das krebserregende Benzol enthielten. Diesen Belastungen seien Tankstellenpersonal, Kunden und Anrainer direkt ausgesetzt. Der derzeitige Stand der Technik ermögliche einen Rückführungsgrad von 85 %. In seiner Forderung nach Vorschreibung eines Gasrückführsystems zu den Zapfsäulen liege daher der Einwand, er behaupte als "Anrainer" gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1973 eine Gefährdung der Gesundheit und gemäß Ziffer 2, dieses Absatzes auch eine Geruchsbelästigung für den Fall der "Nichtanbringung". Wäre dem nicht so, wäre seine Forderung völlig sinnlos. Es widerspreche Treu und Glauben und damit rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn der unvertretene Staatsbürger mit der Begründung, er habe keine geeigneten Einwendungen erhoben, obwohl jedermann klar sein müsse, worauf sich die erhobene Forderung nach Einrichtung eines Gasrückführsystems gründe, um die Parteistellung und damit um die Möglichkeit der Berufung gebracht werde. Gehe man jedoch davon aus, daß sein Vorbringen keine formgerechte Einwendung sei, so wäre es Aufgabe des Verhandlungsleiters gewesen, den Beschwerdeführer anzuleiten.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen:

Gemäß Paragraph 359, Absatz 4, GewO 1973 - in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, - steht das Recht der Berufung gegen einen Bescheid über die Genehmigung der Errichtung und den Betrieb einer Anlage außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Dies gilt auch in einem gemäß Paragraph 81, GewO 1973 durchzuführenden Verfahren über die Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1993, Zl. 92/04/0267).

Gemäß Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 sind im Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage nur jene Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung - oder, wenn sie die Voraussetzungen des zweiten Satzes dieses Absatzes erfüllen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit - Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 erheben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

Eine Einwendung im Sinne des Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 liegt dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muß auf einen oder mehrere der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 GewO 1973, im Falle des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgesehenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Die Erlangung einer Parteistellung durch Nachbarn im Sinn des Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 setzt daher das Vorliegen derart qualifizierter Einwendungen voraus; ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt aber schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1993, Zl. 92/04/0144).

Von dieser Rechtslage ausgehend, kann der belangten Behörde freilich nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zur Auffassung gelangte, daß die - oben wiedergegebene - Stellungnahme des Beschwerdeführers in der Augenscheinsverhandlung am 6. Mai 1991 nicht als Einwendung im Sinne des Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 zu qualifizieren und demnach nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer Parteistellung und Berufungsrecht zu vermitteln. Denn die bloße Forderung nach Vorschreibung einer Gasrückführung läßt noch nicht notwendigerweise den Schluß zu, der diese Forderung erhebende Nachbar befürchte anderenfalls durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben eine Beeinträchtigung seiner im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO 1973 genannten, geschützten Interessen. Genausogut läßt diese Forderung etwa den Schluß zu, der Beschwerdeführer befürchte anderenfalls - wie er dies in seiner Berufung ausgeführt hat - Beeinträchtigungen der Ozonschicht der Atmosphäre und damit eine schädigende Wirkung für jedes Lebewesen schlechthin. Es kann daher der bloßen Forderung nach einer Gasrückführung - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - nicht zwangsläufig auch die Behauptung entnommen werden, deren Nichterfüllung bedeute die Verletzung des Beschwerdeführers in einem bestimmten und zwar in Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, GewO 1973 genannten Recht.

Dem Beschwerdevorbringen, es wäre Aufgabe des Verhandlungsleiters gewesen, den Beschwerdeführer entsprechend anzuleiten, ist zu entgegnen, daß dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - an die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens eine rechtzeitige Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen ergeht, hinsichtlich der Erhebung von Einwendungen keine weitere Manuduktionspflicht der Behörde besteht vergleiche dazu die bei Kobzina-Hrdlicka, Gewerbeordnung 19943 (1994) 543 angeführte hg. Judikatur).

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040090.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1993040090_19941220X00