Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1994

Geschäftszahl

93/04/0090

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/21 92/04/0144 2

Stammrechtssatz

Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (Hinweis: E 17.2.1987, 86/04/0181).