Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1994

Geschäftszahl

93/04/0090

Rechtssatz

Die bloße Forderung eines Nachbarn nach Vorschreibung einer Gasrückführung bei einer Tankstelle stellt nicht zwangsläufig die Behauptung einer (im Falle der Nichterfüllung der Forderung gegebenen) Verletzung DES NACHBARN in einem in Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, bzw Ziffer 2, GewO 1973 genannten Recht dar. Genausogut läßt diese Forderung den Schluß zu, daß Beeinträchtigungen der Ozonschicht der Atmosphäre und damit eine schädigende Wirkung für jedes Lebewesen schlechthin befürchtet werden (daher: keine taugliche Einwendung iSd Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973).