Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/12/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/12/0142

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2660/79 E 2. Juni 1980 VwSlg 10153 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gesetz räumt dem Beamten ein subjektives Recht auf die Pauschalierung von Nebengebühren nicht ein. Er hat auch keinen Anspruch darauf, daß eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Es muß der Dienstbehörde vielmehr unbenommen bleiben von der Pauschalierung von Nebengebühren abzugehen. Sie ist für den Fall eines dadurch erzielbaren Ersparnisses im Hinblick auf die in den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen verankerte Pflicht zur Währung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Gewerbsmäßigkeit der Verwaltung dazu verpflichtet. Vollends gilt dies aber dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die betreffenden pauschalierten Nebengebühren nicht mehr vorliegen. (Hinweis auf E vom 31.3.1977, 0496/77)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120142.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992120142_19930526X01

Rechtssatz für 92/12/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/12/0142

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0207 E 21. September 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Abgesehen davon, dass ein Rechtsanspruch auf Pauschalierung von Nebengebühren nicht besteht (Hinweis E 2.6.1980, 2660/79, VwSlg 10153 A/1980), bildet es auch keinen gesetzlichen Maßstab, in welcher Höhe anderen Beamten eine pauschalierte Aufwandsentschädigung zuerkannt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120142.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992120142_19930526X02

Rechtssatz für 92/12/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/12/0142

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
18 Kundmachungswesen

Norm

BGBlG §2 Abs1;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art89;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1662/74 E 9. September 1975 8877 A/1975 RS 7

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH sind Erlässe, die nicht gehörig kundgemacht sind, selbst dann keine auf der Stufe einer Verordnung, geschweige denn eines Gesetzes, stehende Rechtsvorschriften, wenn sie generelle Anordnungen an einen unbestimmten Personenkreis enthalten. Sie können keinen Anspruch auf allgemeine Rechtsverbindlichkeit erheben, aus ihnen können weder Rechte noch Pflichten abgeleitet werden (siehe zB die E 30.6.1950, 1751/48, VwSlg 1583 A/1950, E 9.12.1953, 0501/53, VwSlg 861 F/1953, E 28.3.1955, 0117/55, VwSlg 3696 A/1955, E 22.5.1957, 2482/54, VwSlg 1650 F/1957, E 21.2.1967, 1123/65, VwSlg 7088 A/1967 (verstärkter Senat), E 15.9.1970, 0932/68, und E 18.11.1971, 2087/70, VwSlg 8109 A/1971). Dies gilt insbesondere auch für Erlässe, die aus anderen Rechtsordnungen stammen (Hinweis E 19.9.1958, 1715/57).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120142.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992120142_19930526X03

Entscheidungstext 92/12/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/12/0142

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
18 Kundmachungswesen;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BGBlG §2 Abs1;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art89;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des Dr. P in H, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 30. Juni 1992, Zl. 38 1201/3-IV/1/91, betreffend Aufwandersatz gemäß Paragraph 20, des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Auwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Vorstand des Finanzamtes XY (Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch sieben) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit der Bestellung zum Vorstand des Finanzamtes mit Wirkung vom 27. Juli 1988 übernahm der Beschwerdeführer die Leitung der Betriebsprüfungsabteilung dieses Amtes. Durch den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. August 1988 wurde mit Wirkung vom 1. August 1988 der dem Beschwerdeführer gebührende Ersatz des Mehraufwandes, der ihm aus der Funktion des Vorstandes des Finanzamtes erwächst, mit monatlich S 400,-- gemäß Paragraphen 20 und 15 Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 pauschaliert.

Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Jänner 1990 um Zuerkennung einer weiteren Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit als Leiter der Betriebsprüfungsstelle und begehrte am 9. März 1990 bescheidmäßige Absprache über seinen Antrag vom 24. Jänner 1990.

Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. März 1990 wurde festgestellt, daß dem Beschwerdeführer die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, dieses Gesetzes für überwiegend im Außendienst befindliche Bedienstete vorgesehene Aufwandsentschädigung in der Höhe von S 450,-- nicht gebühre. Auf Grund der Art und des Umfangs der Vorstandsagenden des Beschwerdeführers sei eine überwiegende Außendiensttätigkeit nicht denkbar. Für die Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung wegen überwiegender Außendiensttätigkeit fehle die Voraussetzung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht statt und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Erlaß der belangten Behörde vom 31. Oktober 1990 ersucht worden, den ihm in Ausübung seines Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung seines Dienstes seit seiner mit 27. Juli 1988 erfolgten Bestellung zum Vorstand des Finanzamtes XY (mit der gleichzeitig die Übernahme der Leitung der Betriebsprüfungsabteilung dieses Finanzamtes verbunden gewesen sei) notwendigerweise entstandenen Mehraufwand nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 1990 ausgeführt, daß er diesen Nachweis nicht mehr erbringen könne, da er keinerlei Belege aufbewahrt hätte. Bei pauschalen Aufwandsentschädigungen, auf die er Anspruch hätte, sei kein Nachweis notwendig. Es sei ihm nicht zumutbar, einen solchen nachträglich zu verlangen. Mehraufwendungen entstünden ihm vor allem als Leiter der Betriebsprüfungsabteilung bei Betriebsbesichtigungen, wo es oft zu arger Beanspruchung und Verschmutzung der Bekleidung komme, ebenso als Vorsitzender des Schätzungsausschusses (besondere Beanspruchung und Verschmutzung der Beinkleider und Schuhe), weiters als Amtsvorstand für kleine Bewirtungen (Kaffee, Milch, Zucker, Mineralwasser und Rauchwaren - der Beschwerdeführer sei selbst Nichtraucher und tränke keinen Kaffee - auswärtige Telefongespräche, Fachliteratur, Reisespesen für Kurzreisen etc. Abschließend habe er eine Aufstellung des von ihm im Schätzungsweg ermittelten Mehraufwandes vorgelegt. Dazu wird in der Bescheidbegründung nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen ausgeführt, zu dem vom Beschwerdeführer im Schätzungsweg ermittelten jährlichen Mehraufwand an Bekleidung - für Oberbekleidung (Anzug, Mantel, Anorak) S 4.500,--, für Hemden S 960,-- für Krawatten S 360,-- und für Schuhe S 1.200,-- - sei festzuhalten, daß es sich hiebei um Kosten für die Anschaffung einer normalen bürgerlichen Kleidung handle, deren Kauf einem Beamten zumutbar sei. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, daß z.B. eine im Zuge einer Betriebsprüfung allenfalls erforderliche Benützung eines Anoraks die Verwendung eines Kleidungsstückes darstelle, über das ein Beamter nach den Erfahrungen des täglichen Lebens verfüge. Ein unverhältnismäßig höherer Grad an Abnützung der Bekleidung durch den Umstand, daß vom Beschwerdeführer neben der Tätigkeit als Amtsvorstand die Funktion eines Leiters der Betriebsprüfungsabteilung ausgeübt werde, sei nicht nachvollziehbar. Im Hinblick auf die wahrzunehmenden Vorstandsagenden könne von einer derart umfangreichen Außendiensttätigkeit aus Anlaß der Leitung der Betriebsprüfungsabteilung, die eine unverhältnismäßige Abnützung bzw. Beeinträchtigung der Bekleidung bewirke, nicht ausgegangen werden. Der vom Beschwerdeführer ermittelte Reinigungsaufwand entbehre - wie auch die anderen Aufwendungen - eines Nachweises. Die Tragung der Kosten für die Anschaffung einer Diensttasche sei einem Beamten ebenfalls zumutbar. Zusammenfassend sei festzustellen, daß ein Rechtsanspruch auf Pauschalierung von Nebengebühren nicht bestehe und der Beschwerdeführer der Aufforderung, seinen Mehraufwand nachzuweisen, nicht nachgekommen sei, bzw. nicht dargelegt habe, daß der von ihm behauptete besondere Aufwand durch das bereits laufend geleistete Pauschale nicht abgedeckt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildetem Senat erwogen:

Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 hat der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung wird der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

Die Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, des Gehaltsgesetzes 1956 stellt eine Nebengebühr gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 10, dieses Gesetzes dar. Diese Nebengebühr kann gemäß Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Pauschalierung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der belangten Behörde zunächst darin zuzustimmen, daß das Gehaltsgesetz 1956 dem Beamten weder ein subjektives Recht auf Pauschalberechnung noch - abgesehen von den im Paragraph 15, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 geregelten Fällen - auf die Beibehaltung einer einmal vorgenommenen Pauschalierung einräumt. Die Möglichkeit einer Pauschalierung von Nebengebühren dient ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung. In diesem Sinn ist es der Dienstbehörde grundsätzlich unbenommen, von der Pauschalierung von Nebengebühren abzusehen, wozu sie im Hinblick auf die im B-VG sowie in den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen verankerte Pflicht zur Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung auch geradezu verpflichtet ist. Dem Beamten steht dann immer noch frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen vergleiche zuletzt Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1993, Zl. 91/12/0081, und vom 2. Juni 1980, Zl. 2660/79, Slg. N.F. Nr. 10153/A).

Die vom Beschwerdeführer herangezogenen Erlässe der belangten Behörde stellen keine normative Rechtsgrundlage für den von ihm behaupteten Anspruch auf eine pauschalierte Aufwandsentschädigung dar, da es sich nicht um ordnungsgemäß publizierte Verwaltungsverordnungen handelt. In welcher Höhe andere Beamten eine pauschalierte Aufwandsentschädigung erhalten, stellt keinen gesetzlichen Maßstab für den Anspruch dar vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1987, Zl. 86/12/0207).

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. August 1988 eine pauschalierte Aufwandsentschädigung bescheidmäßig zuerkannt. Gemäß Paragraph 15, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 hätte nur eine nachträgliche wesentliche Sachverhaltsänderung mit Wirksamkeit ab dem auf die Änderung folgenden Monatsersten eine Erhöhung zur Folge haben können. Sache des Beschwerdeführers wäre es gewesen, entsprechende Sachverhaltsbehauptungen aufzustellen und auch Art und Ausmaß des ab einem bestimmten Zeitpunkt erhöhten Aufwandes darzulegen. Diesem rechtlichen Erfordernis hat der Beschwerdeführer, der in keiner Phase des Verwaltungsverfahrens eine Änderung der Verhältnisse hinsichtlich des ihm dienstlich bedingt entstandenen Mehraufwandes ab seiner Bestellung zum Vorstand des Finanzamtes behauptet hat, nicht entsprochen. Aus diesem Grund steht dem Anspruch des Beschwerdeführers auch verfahrensrechtlich das Hindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen. Daß die belangte Behörde dennoch meritorisch über den Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen hat, konnte diesen in keinem Recht verletzen.

Die jedenfalls im Ergebnis unbegründete Beschwerde mußte daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf Paragraphen 47, ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120142.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009

Dokumentnummer

JWT_1992120142_19930526X00