Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Geschäftszahl

92/12/0142

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0207 E 21. September 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Abgesehen davon, dass ein Rechtsanspruch auf Pauschalierung von Nebengebühren nicht besteht (Hinweis E 2.6.1980, 2660/79, VwSlg 10153 A/1980), bildet es auch keinen gesetzlichen Maßstab, in welcher Höhe anderen Beamten eine pauschalierte Aufwandsentschädigung zuerkannt wurde.