Mit dem nach seiner Fertigungsklausel ausdrücklich "Für den Landeshauptmann" ausgefertigten Bescheid vom 13. Februar 1992 wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 4. November 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 412 Abs. 1 ASVG als unzulässig zurückgewiesen und dieser Bescheid damit begründet, daß der Einspruch des Beschwerdeführers entgegen den bezogenen Gesetzesstellen keinen begründeten Entscheidungsantrag enthalte.Mit dem nach seiner Fertigungsklausel ausdrücklich "Für den Landeshauptmann" ausgefertigten Bescheid vom 13. Februar 1992 wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 4. November 1990 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 412, Absatz eins, ASVG als unzulässig zurückgewiesen und dieser Bescheid damit begründet, daß der Einspruch des Beschwerdeführers entgegen den bezogenen Gesetzesstellen keinen begründeten Entscheidungsantrag enthalte.
In der vorliegenden Beschwerde bezeichnet der Beschwerdeführer als belangte Behörde ausdrücklich die "Wiener Landesregierung, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 14 - Sanitätsrechtsangelegenheiten u. Sozialvers.". Auch im weiteren Beschwerdevorbringen aber auch im Aufhebungsantrag wird als bescheiderlassende Behörde stets die Wiener Landesregierung bezeichnet.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt für den Fall einer fehlerhaften Bezeichnung der belangten Behörde durch die beschwerdeführende Partei (z.B. "Amt der Landesregierung" statt "Landesregierung" oder statt "Landeshauptmann") in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Beschwerdeführer ersehen werden kann, welche Behörde Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, sondern, daß dies auch aus dem Inhalt des Beschwerdevorbringens insgesamt, aus den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschlossen werden kann. Jene Behörde ist danach Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens, einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen, als belangte Behörde zu erkennen ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Zl. 85/18/0078, Rechtssatz veröffentlicht in Slg. Nr. 12088/A und zuletzt das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zl. 90/17/0181).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt für den Fall einer fehlerhaften Bezeichnung der belangten Behörde durch die beschwerdeführende Partei (z.B. "Amt der Landesregierung" statt "Landesregierung" oder statt "Landeshauptmann") in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Beschwerdeführer ersehen werden kann, welche Behörde Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, sondern, daß dies auch aus dem Inhalt des Beschwerdevorbringens insgesamt, aus den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschlossen werden kann. Jene Behörde ist danach Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens, einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen, als belangte Behörde zu erkennen ist vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Zl. 85/18/0078, Rechtssatz veröffentlicht in Slg. Nr. 12088/A und zuletzt das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zl. 90/17/0181).
Die oben dargelegten Grundsätze können jedoch nur dann zur Anwendung kommen, wenn aufgrund der Bezeichnung der belangten Behörde durch den Beschwerdeführer ZWEIFEL darüber bestehen, welche Behörde der Beschwerdeführer als belangte Behörde bezeichnen wollte. Hat hingegen der Beschwerdeführer die belangte Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ausdrücklich (wenn auch möglicherweise unrichtig) bezeichnet, dann steht es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu, diesbezüglich von sich aus eine Änderung vorzunehmen und die Partei, mit der sich der Beschwerdeführer in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm nicht bezeichnete, auszutauschen.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG hat die Beschwerdebezeichnung die Behörde zu enthalten, die den Bescheid erlassen hat. Dieser Vorschrift kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil damit zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm als Prozeßgegner bezeichneten Behörde ein Prozeßverhältnis begründet wird. Hat der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG eine Behörde als diejenige angegeben, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, dann ist der Verwaltungsgerichtshof daran gebunden, auch wenn aus dem vorgelegten Bescheid eine andere Behörde als bescheiderlassende Behörde ersichtlich ist. Würde man eine andere Auffassung vertreten, dann würde die Vorlage des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGG genügen, und die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG inhaltslos sein (vgl. die hg. Beschlüsse vom 8. April 1981, Slg. Nr. 10419/A, vom 15. April 1983, Slg. Nr. 11035/A, vom 27. Mai 1988, Zl. 88/18/0068, vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0125, vom 20. Februar 1992, Zl. 92/08/0005, und vom 10. März 1992, Zl. 92/08/0045).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG hat die Beschwerdebezeichnung die Behörde zu enthalten, die den Bescheid erlassen hat. Dieser Vorschrift kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil damit zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm als Prozeßgegner bezeichneten Behörde ein Prozeßverhältnis begründet wird. Hat der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG eine Behörde als diejenige angegeben, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, dann ist der Verwaltungsgerichtshof daran gebunden, auch wenn aus dem vorgelegten Bescheid eine andere Behörde als bescheiderlassende Behörde ersichtlich ist. Würde man eine andere Auffassung vertreten, dann würde die Vorlage des angefochtenen Bescheides im Sinne des Paragraph 28, Absatz 5, VwGG genügen, und die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG inhaltslos sein vergleiche die hg. Beschlüsse vom 8. April 1981, Slg. Nr. 10419/A, vom 15. April 1983, Slg. Nr. 11035/A, vom 27. Mai 1988, Zl. 88/18/0068, vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0125, vom 20. Februar 1992, Zl. 92/08/0005, und vom 10. März 1992, Zl. 92/08/0045).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in den beiden zuletzt zitierten Beschlüssen vom 20. Februar und vom 10. März 1992 in vergleichbaren Beschwerdefällen ausgesprochen hat, war es daher unzulässig, die in der vorliegenden Beschwerde vorgenommene ausdrückliche Bezeichnung der belangten Behörde mit "Wiener Landesregierung" durch den Beschwerdeführer dahin umzudeuten, daß als belangte Behörde der Landeshauptmann von Wien als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in Anspruch genommen werden sollte.
Da aus dem vorgelegten angefochtenen Bescheid jedoch ersichtlich ist, daß die Wiener Landesregierung als belangte Behörde rechtens nicht in Betracht kommt, fehlt dem Beschwerdeführer insoweit die Beschwerdelegitimation, weil die Wiener Landesregierung den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat und daher auch nicht diejenige Behörde ist, durch deren Vorgangsweise der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt werden konnte.
Die vorliegende Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Damit ist auch der Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.Die vorliegende Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Damit ist auch der Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.