Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/19/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/19/0158

Entscheidungsdatum

11.03.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1974 §9 Abs2;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Durch die Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten zu seiner Bestellung tritt dieser - sofern seine Bestellung der Behörde bekanntgegeben wird - in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht an die Stelle des zunächst zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verpflichteten, dh, im Falle juristischer Personen an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen. Handelt es sich um die Verpflichtung zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, so übernimmt der verantwortliche Beauftragte mit der Zustimmung zu seiner Bestellung insoweit die Funktion des Arbeitgebers. Er hat durch die Einrichtung eines geeigneten Maßnahmensystems und Kontrollsystems dafür zu sorgen, daß die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. (hier Landesrettungskommandant ÖRK Rotes Kreuz Bezirksstellenleiter)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190158.X01

Im RIS seit

25.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Dokumentnummer

JWR_1991190158_19930311X01

Rechtssatz für 91/19/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/19/0158

Entscheidungsdatum

11.03.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1974 §9 Abs2;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert es, daß die Bestellung und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, daß kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht. In der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte liegt noch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Veranwortlichkeit. (hier Landesrettungskommandant ÖRK Rotes Kreuz Bezirksstellenleiter)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190158.X02

Im RIS seit

25.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Dokumentnummer

JWR_1991190158_19930311X02

Entscheidungstext 91/19/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/19/0158

Entscheidungsdatum

11.03.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ArbIG 1974 §9 Abs2;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. April 1991, Zl. 5-212 O 40/3-90, betreffend Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Arbeitszeitgesetz (mitbeteiligte Partei: R in römisch zehn, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Dem Mitbeteiligten wurde vorgeworfen, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener des Landesverbandes Steiermark des Vereines "Österreichisches Rotes Kreuz" zu verantworten, daß in verschiedenen Ortsstellen - Bezirksstellen dieses Verbandes hinsichtlich acht namentlich genannter Arbeitnehmer zu im einzelnen bezeichneten Zeiten die zulässige Einsatzzeit überschritten und in einem Fall nach Beendigung der Tagesarbeitszeit nicht eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden gewährt worden sei.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) vom 16. April 1991 wurde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Mitbeteiligte sei als Präsident des Landesverbandes Steiermark des Vereines "Österreichisches Rotes Kreuz" zur Vertretung nach außen berufen. Dieser Verein sei Arbeitgeber der in der Anzeige namentlich genannten hauptberuflich beschäftigten Kraftfahrer. Aus der Dienstordnung des ÖRK gehe hervor, daß die Bezirksstelle vom Bezirkssekretär (Bezirksrettungskommandanten) geleitet werde und dieser für die Ausübung seiner Tätigkeit dem Landesrettungskommandanten und dem Bezirksstellenleiter verantwortlich sei. Der Bezirksrettungskommandant werde vom Präsidenten des Landesverbandes über Vorschlag der Bezirksstelle ernannt. Er leite den Dienstbetrieb des Rettungs- und Krankentransportdienstes im Bereich der Bezirksstelle. Ihm obliege die Dienstaufsicht und die Diensteinteilung.

In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die im Paragraph 9, Absatz 4, VStG vorgeschriebene Zustimmungserklärung des verantwortlichen Beauftragten (im gegenständlichen Fall des jeweiligen Bezirksrettungskommandanten) bestehe in der Annahme der Ernennung zum Bezirksrettungskommandanten mit den für diese Funktion geltenden Rechten und Pflichten. Nach der Kompetenzverteilung innerhalb des ÖRK müsse sich der Präsident auf die oberste Leitung und allgemeine Kontrolle beschränken. Er könne nur darauf hinwirken, daß die vom Verbandsausschuß zur Bestellung zum Bezirksrettungskommandanten vorgeschlagene Person für diese Aufgabe geeignet und genügend ausgebildet sei und seine Tätigkeit vom Landesrettungskommandanten und Bezirksstellenleiter in geeigneter Weise überwacht werde. Da die Bezirksrettungskommandanten zu verantwortlichen Beauftragten bestellt worden seien, sei der Beschwerdeführer für die in deren Wirkungsbereich erfolgten Verwaltungsübertretungen nicht verantwortlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß Paragraph 9, Absatz 2, ArbIG 1974.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

1.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

1.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

1.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz 6, VStG bleiben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten - unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, - strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

2. Im vorliegenden Fall ist die Arbeitgebereigenschaft des Landesverbandes Steiermark des ÖRK sowie die Vertretungsbefugnis des Mitbeteiligten nach außen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG unbestritten. Divergierende Auffassungen vertreten die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Frage, ob die jeweiligen Bezirksrettungskommandanten als verantwortliche Beauftragte anzusehen sind.

Um von einem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG sprechen zu können, bedarf es der Bestellung einer Person zum verantwortlichen Beauftragten und ihrer nachweislichen Zustimmung. Diese Zustimmungserklärung kann nur durch ein aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammendes Beweisergebnis erbracht werden (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/18/0531, m.w.N.).

Durch die Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten zu seiner Bestellung tritt dieser - sofern seine Bestellung der Behörde bekanntgegeben wird - in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht an die Stelle des zunächst zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verpflichteten d.h., im Falle juristischer Personen an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen. Handelt es sich um die Verpflichtung zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften übernimmt der verantwortliche Beauftragte mit der Zustimmung zu seiner Bestellung insoweit die Funktion des Arbeitgebers. Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert es, daß die Bestellung und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, daß kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht. In der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte liegt noch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortliche hat in solchen Fällen durch die Einrichtung eines geeigneten Maßnahmen- und Kontrollsystems dafür zu sorgen, daß die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden.

3. Im Beschwerdefall liegt ein aus der Zeit vor der Begehung der Übertretungen stammendes Beweisergebnis betreffend die Zustimmung der Bezirksrettungskommandanten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, VStG nicht vor. Die von der belangten Behörde zur Begründung ihrer Auffassung herangezogene Vorschrift für den Rettungs- und Krankentransportdienst enthält keine Zustimmungserklärung der Bezirksrettungskommandanten. In ihr findet sich zudem keine Bestimmung, nach der der Bezirksrettungskommandant (für den Bereich der Bezirksstelle) die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen übernimmt. Es kann daher auch die Annahme der Ernennung zum Bezirksrettungskommandanten nicht als Nachweis der Zustimmung des Ernannten zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter angesehen werden.

Da somit entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht von der Bestellung der Bezirksrettungskommandanten zu verantwortlichen Beauftragten ausgegangen werden kann, bleibt es bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Mitbeteiligten im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG.

4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VStG findet für den Beschwerdeführer kein Aufwandersatz statt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190158.X00

Im RIS seit

25.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Dokumentnummer

JWT_1991190158_19930311X00