Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1993

Geschäftszahl

91/19/0158

Rechtssatz

Durch die Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten zu seiner Bestellung tritt dieser - sofern seine Bestellung der Behörde bekanntgegeben wird - in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht an die Stelle des zunächst zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verpflichteten, dh, im Falle juristischer Personen an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen. Handelt es sich um die Verpflichtung zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, so übernimmt der verantwortliche Beauftragte mit der Zustimmung zu seiner Bestellung insoweit die Funktion des Arbeitgebers. Er hat durch die Einrichtung eines geeigneten Maßnahmensystems und Kontrollsystems dafür zu sorgen, daß die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. (hier Landesrettungskommandant ÖRK Rotes Kreuz Bezirksstellenleiter)