Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/09/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/09/0042

Entscheidungsdatum

26.06.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/13 90/09/0141 1

Stammrechtssatz

Für die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG ist nur der Arbeitgeber haftbar (Hinweis E 28.4.1982, 81/01/0055).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090042.X01

Im RIS seit

26.06.1991

Dokumentnummer

JWR_1991090042_19910626X01

Rechtssatz für 91/09/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/09/0042

Entscheidungsdatum

26.06.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Zeugenaussage eines Organwalters des Arbeitsinspektorates kann dadurch erschüttert werden, daß der Besch Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beamten äußert und dies auch entsprechend begründet (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens) 04te Auflage, S 846, die unter E 8 und 15 zu Paragraph 25, VStG zitierte Judikatur). In einem solchen Fall ist die Beh verpflichtet, sich mit sämtlichen Argumenten eingehend auseinanderzusetzen.

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090042.X02

Im RIS seit

26.06.1991

Dokumentnummer

JWR_1991090042_19910626X02

Rechtssatz für 91/09/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/09/0042

Entscheidungsdatum

26.06.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Rechtssatz

Beweisanträge dürfen nur abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist. Die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Begründung, das Vorbringen, die genannten Ausländer seien von einer anderen Firma beschäftigt worden, stelle sich als bloße Schutzbehauptung dar, ist eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090042.X03

Im RIS seit

26.06.1991

Dokumentnummer

JWR_1991090042_19910626X03

Entscheidungstext 91/09/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/09/0042

Entscheidungsdatum

26.06.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;
VStG §5 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des Otto E gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Jänner 1991, Zl. MA 62-III/95/90/Str, betreffend Bestrafung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid entschied der Landeshauptmann von Wien als Strafbehörde zweiter Instanz über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 9. Jänner 1990 betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wie folgt:

"Auf Grund der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß a) der Beschuldigte auf der Baustelle in Wien n,

X-Straße 13/K-Gasse 28 am 13. Juni 1989 die jugoslawischen Staatsangehörigen Trajko R, Gago S, Andro T und Mario Z mit Abrüstungsarbeiten sowie am 26. Juni 1989 die jugoslawischen Staatsangehörigen Momcilo B und Nazim A mit Verputzarbeiten beschäftigt hat, obwohl für diese jugoslawischen Staatsangehörigen weder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde, noch diese im Besitze eines Befreiungsscheines waren, b) die übertretene Gesetzesstelle hat vollständig Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988, zu lauten und c) die angewendete Gesetzesstelle Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, 2. Strafsatz Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988,. Dem Berufungswerber wird gemäß Paragraph 64, VStG 1950 ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von S 6.000,-- auferlegt."

Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im wesentlichen wie folgt:

Nach den beiden Anzeigen des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten vom 19. und 30. Juni 1989 seien im Zuge einer Überprüfung am 13. Juni 1989 auf der Baustelle in Wien n., X-Straße 13/K-Gasse 28, die obgenannten jugoslawischen Staatsangehörigen bei Abrüstungsarbeiten angetroffen worden. Für diese Ausländer sei weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden, noch seien sie im Besitze eines Befreiungsscheines gewesen. Weiters sei in der Anzeige vermerkt worden, daß die Ausländer vom Beschwerdeführer beschäftigt worden seien. Bei einer weiteren Überprüfung dieser Baustelle am 26. Juni 1989 seien die beiden obgenannten jugoslawischen Staatsangehörigen, welche mit Verputzarbeiten vom Beschwerdeführer beschäftigt worden seien, angetroffen worden. Das Erhebungsorgan des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten habe als Zeuge ausgesagt, daß am 13. Juni 1989 auf der gegenständlichen Baustelle außer der "Firma E" auch die Firma G-Bau-W und die Firma H (Sanitätsinstallationen) tätig gewesen seien. Die Firma G-Bau hätte Dachgeschoßarbeiten durchgeführt, die Firma H Dachgeschoßarbeiten (richtig: Installationsarbeiten) und die Firma E Fassadenarbeiten. Bei einer Inspektion hätten die vier in der Anzeige genannten Jugoslawen unter Anleitung eines Herrn "Thomas" gerade Gerüstumbauarbeiten durchgeführt. Über Befragen hätte der Herr "Thomas" dem Inspektionsorgan ausdrücklich die "Firma E" genannt. Im Zuge der Überprüfung hätte er auch die vier Ausländer befragt, welche erklärt hätten, die "Firma E" sei ihr Arbeitgeber. Bei der Überprüfung am 26. Juni 1989 seien zwei Jugoslawen bei Fassadenarbeiten angetroffen worden, welche dem Inspektionsorgan gegenüber bestätigt hätten, bei der "Firma E" beschäftigt zu sein. Der Zeuge Swetomir F, welcher zu den Tatzeiten als Partieführer auf der Baustelle beschäftigt gewesen sei, habe ausgesagt, daß er der in der Anzeige mit Namen "Thomas" bezeichnete Arbeitnehmer der "Firma E" gewesen sei. Er hätte als Dolmetsch fungiert, wenn Jugoslawen eingesetzt worden seien. Er könne im Hinblick auf den verstrichenen Zeitraum von 14 Monaten nicht mehr angeben, welche Jugoslawen auf der Baustelle gearbeitet hätten, weil sich die Zahl geändert hätte. Deswegen könne er auch keine Namen nennen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, daß seitens des Kontrollorganes des Arbeitsinspektorates keine unmittelbaren Wahrnehmungen gemacht worden seien, könne, so führte die belangte Behörde im Zusammenhang weiters aus, nicht beigepflichtet werden. Aus seiner Anzeige ergebe sich nämlich, daß er mit dem Partieführer des Beschwerdeführers auf der Baustelle gesprochen habe und dieser ihm gegenüber als Beschäftiger die "Firma E" genannt habe. Außerdem sei dem Kontrollorgan des Arbeitsinspektorates am 13. Juni 1989 von den vier Ausländern bzw. am 26. Juni 1989 von den beiden Ausländern dies bestätigt worden. Zu seiner Aussage müsse außerdem bemerkt werden, daß dieser auf Grund seines Diensteides zu wahrheitsgetreuen Angaben verpflichtet sei und im Falle falscher Angaben neben strafrechtlichen auch mit disziplinären Sanktionen zu rechnen hätte. Auch dürfe nicht übersehen werden, daß auf Grund seiner Erfahrung dem Erhebungsorgan des Arbeitsinspektorates zuzumuten sei, Feststellungen im Zuge seiner Erhebungen zu treffen, ob und von wem Ausländer entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt werden. Zu der Aussage des Zeugen Swetomir F sei letztlich festzuhalten, daß es den Erfahrungswerten des täglichen Lebens entspreche, daß man sich an eine 14 Monate zurückliegende Begebenheit nicht mehr konkret erinnern könne. Durch seine Aussage habe jedenfalls für den Beschwerdeführer nichts gewonnen werden können. Ebenso aus dem Umstand, daß keiner der im Spruch genannten Ausländer bei der Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen sei. Liege es doch auf der Hand, einen unerlaubt beschäftigten Ausländer nicht anzumelden, weil auf Grund dieser Anmeldung damit gerechnet werden müßte, daß eine Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes möglicherweise dem Arbeitsamt bekannt würde. Der Einwand des Beschwerdeführers, die genannten Ausländer seien von einer anderen Firma beschäftigt worden, stelle sich im übrigen als bloße Schutzbehauptung dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. Der Beschwerdeführer trägt hiezu im wesentlichen vor, zentraler Einwand im Administrativverfahren sei gewesen, daß die sechs Jugoslawen nicht bei ihm, sondern bei einer "anderen Firma" beschäftigt gewesen seien. Dies werde im angefochtenen Bescheid als "bloße Schutzbehauptung" qualifiziert. Er habe mehrfach darauf hingewiesen, daß er nur als Dachdecker tätig sei. Auf diesen Hinweis habe die belangte Behörde überhaupt nicht reagiert. Insbesondere habe sie dem am 30. August 1990 einvernommenen Zeugen Swetomir F nicht einmal die Frage vorgelegt, welche Arbeiten er - und damit das Unternehmen des Beschwerdeführers - am 13. bzw. 26. Juni 1989 an der Baustelle durchgeführt habe. Auf diese Frage hätte der Zeuge zweifellos dargestellt, daß das Unternehmen des Beschwerdeführers tatsächlich an der Baustelle nur Dachdeckerarbeiten, jedoch weder Gerüstbau- noch Verputzarbeiten durchgeführt habe, womit bereits geklärt gewesen wäre, daß die genannten Ausländer gar nicht für den Beschwerdeführer gearbeitet haben könnten. Eine weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege darin, daß sich die belangte Behörde darauf beschränkt habe, die Feststellung des Beschäftigungsverhältnisses (zu Lasten des Beschwerdeführers) auf eine mittelbare Angabe (durch den Zeugen L) allein zu gründen. Die belangte Behörde habe nicht den leisesten Versuch unternommen, die angeblich vom Beschwerdeführer beschäftigten sechs Jugoslawen als Zeugen einzuvernehmen.

Die Beschwerde ist begründet.

Im Beschwerdefall ist das Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung der Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1989,, anzuwenden. Nach dessen Paragraph 2, Absatz 2, gilt als Beschäftigung die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, soferne die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

c) in einem Ausbildungsverhältnis oder d) nach den Bestimmungen des Paragraph 18,

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4,) erteilt noch ein Befreiungsschein (Paragraph 15,) ausgestellt wurde ..., bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,--, im Wiederholungsfalle von S 10.000,-- bis S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 120.000,---, im Wiederholungsfalle von S 20.000,-- bis S 240.000,--.

Für die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG, deren Übertretung dem Beschwerdeführer angelastet wird, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Arbeitgeber und nur dieser haftbar vergleiche u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1982, Zl. 81/01/0055).

Der Beschwerdeführer bekämpft mit seinem gesamten Vorbringen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach den Angaben des Meldungslegers zu folgen sei, wobei er in diesem Zusammenhang auch die Unterlassung der Durchführung weiterer Ermittlungen und eine mangelnde Auseinandersetzung mit wesentlichen in seiner Verantwortung enthaltenen Argumenten rügt.

Dem Vorbringen kommt Berechtigung zu.

Der im Paragraph 45, Absatz 2, AVG enthaltene Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend ermittelt ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Wesentliche Mängel in der Sachverhaltserhebung und bei der Beweiswürdigung führen damit zu einer Aufhebung des Bescheides vergleiche VwSlg. 8619/A).

Es ist der belangten Behörde grundsätzlich zuzubilligen, daß von einem geschulten Organ des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten, wie es der Meldungsleger ist, anzunehmen ist, daß es den jeweiligen Gegebenheiten entsprechend vorgeht und imstande ist, das Wahrgenommene richtig wiederzugeben. Dies hat jedoch nicht zur Folge, daß ein Organwalter des Arbeitsinspektorates stets Recht hat, denn dann würde sich jede weitere Beweisaufnahme erübrigen. Eine Zeugenaussage eines Organwalters des Arbeitsinspektorates kann dadurch erschüttert werden, daß der Beschuldigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beamten äußert UND dies auch entsprechend begründet vergleiche Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 846, die unter E 8 und 15 zu Paragraph 25, VStG zitierte Judikatur). In einem solchen Fall ist die Behörde verpflichtet, sich mit sämtlichen Argumenten eingehend auseinanderzusetzen.

Nun ist dem Meldungsleger, L, bei seiner am 25. April 1990 erfolgten Zeugenaussage insofern eine objektive Unrichtigkeit unterlaufen, als er zur Niederschrift ausführte, ein Herr mit dem Nachnamen "Thomas" habe ihm als Arbeitgeber für die vier in der Anzeige vom 19. Juni 1989 genannten Jugoslawen die "Firma E" genannt. In der Folge stellte sich heraus, daß der genannte "Thomas" tatsächlich den Namen Swetomir F trägt und bis November 1989 beim Beschwerdeführer als Facharbeiter beschäftigt und an der genannten Baustelle als Partieführer tätig war. In diesem Zusammenhang wurde, wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, unterlassen, den Genannten entsprechend der ständigen Rechtfertigung des Beschwerdeführers im Administrativverfahren, er sei Dachdecker und habe weder Gerüstumbau- noch Fassadenarbeiten durchgeführt, ausführlich zu befragen. Im Zusammenhalt mit dieser Beschuldigtenverantwortung wären auch ergänzende Ermittlungen beim Bauherrn darüber angezeigt gewesen, wer diese Arbeiten tatsächlich ausgeführt und in Rechnung gestellt hat.

Dazu kommt noch, daß der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 3. Mai 1990 ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme jener Arbeiter beantragt hatte, die er ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt haben soll. Beweisanträge dürfen nur abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist. Die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Begründung, das Vorbringen, die genannten Ausländer seien von einer anderen Firma beschäftigt worden, stelle sich als bloße Schutzbehauptung dar, ist eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.

Unter diesem Gesichtspunkt bedarf der vorliegende Fall, weil der Beschwerdeführer bestritt, den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gesetzt zu haben, einer weiteren Aufklärung. Alle vorstehenden Ausführungen zeigen, daß der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf bzw. Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde auch zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der angefochtene Bescheid war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090042.X00

Im RIS seit

26.06.1991

Dokumentnummer

JWT_1991090042_19910626X00