Verwaltungsgerichtshof
26.06.1991
91/09/0042
Beweisanträge dürfen nur abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist. Die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Begründung, das Vorbringen, die genannten Ausländer seien von einer anderen Firma beschäftigt worden, stelle sich als bloße Schutzbehauptung dar, ist eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.