Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1991

Geschäftszahl

91/09/0042

Rechtssatz

Beweisanträge dürfen nur abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist. Die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Begründung, das Vorbringen, die genannten Ausländer seien von einer anderen Firma beschäftigt worden, stelle sich als bloße Schutzbehauptung dar, ist eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.