Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/08/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/08/0227

Entscheidungsdatum

26.11.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
ABGB §8;
ArbVG §2;
ASVG §49 Abs1;
VwRallg;
  1. ABGB Art. 4 § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 88/08/0237 2

Stammrechtssatz

Für die Auslegung von Kollektivverträgen sind Paragraph 6 bis Paragraph 8, ABGB maßgebend. Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist danach wie ein G auszulegen (Hinweis E 19.11.1987, 84/08/0029).

Schlagworte

Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080227.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990080227_19911126X01

Rechtssatz für 90/08/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/08/0227

Entscheidungsdatum

26.11.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Zu den bei der systematisch-logischen Auslegung zu berücksichtigenden Gesichtspunkten zählt der Erfahrungssatz, wonach im allgemeinen niemand zwecklose und funktionslose, weil praktisch unanwendbare Anordnungen treffen will

(Hinweis Bydlinski in Rummel, ABGB I2 Paragraph 6, Rdz 18 mwN). Im Zweifel darf daher eine Norm nicht so verstanden werden, daß sie überflüssig ist, weil sich ihre Rechtsfolgen praktisch bereits aus einer anderen Norm ergeben

(Hinweis E VS 23.3.1981, 3374/78, VwSlg 10402 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080227.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990080227_19911126X02

Rechtssatz für 90/08/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/08/0227

Entscheidungsdatum

26.11.1991

Index

L34000 Abgabenordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1;
LAG §40;
MantelV Forstarbeiter Privatwirtschaft 1988 §19 Z5;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

"Andere Dienstnehmer" iSd Paragraph 19, Ziffer 5, zweiter Satz des Mantelvertrages für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft können nicht solche sein, die gem Ziffer 4, dieser Bestimmung während des Jahres in den Betrieb eintreten oder aus dem Betrieb ausscheiden, weil sonst die Ziffer 4, ohne Anwendungsbereich wäre. Die unterschiedliche Beschäftigungsdauer läßt Differenzierungen bei den Sonderzahlungen zwischen solchen Dienstnehmern, die während des Jahres eintreten oder ausscheiden, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, nicht als unsachlich erscheinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080227.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990080227_19911126X03

Rechtssatz für 90/08/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/08/0227

Entscheidungsdatum

26.11.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PauschV VwGH 1991 Art3 Abs2;
VwGG §49 Abs1;
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/26 91/08/0101 3

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf Artikel 3, Absatz 2, der PauschV ist auch dann der volle Kostenersatz zuzusprechen, wenn der Bf zwar bei Beschwerdeerhebung von der alten Rechtslage ausgegangen ist, jedoch der geltend gemachte Schriftsatzaufwand den geltenden Pauschalbetrag übersteigt.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080227.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990080227_19911126X04

Entscheidungstext 90/08/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/08/0227

Entscheidungsdatum

26.11.1991

Index

L34000 Abgabenordnung;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
60/01 Arbeitsvertragsrecht;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
ABGB §8;
ArbVG §2;
ASVG §49 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
LAG §40;
MantelV Forstarbeiter Privatwirtschaft 1988 §19 Z5;
PauschV VwGH 1991 Art3 Abs2;
VwGG §49 Abs1;
VwRallg;
  1. ABGB Art. 4 § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der W Gen.m.b.H. in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Dezember 1900, Zl. 5 - 226 Wa 163/5 - 90, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8010 Graz, Josef Pongratz-Platz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. Februar 1990 verpflichtete die Mitbeteiligte die Beschwerdeführerin, für die in der angeschlossenen Beitragsnachverrechnung, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilde, angeführten Dienstnehmer und Zeiträume Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von S 4.795,66 nachzuentrichten.

In der Begründung des Bescheides legte die Mitbeteiligte im wesentlichen dar, bei einer Beitragsprüfung seien Differenzen bei der Entrichtung von Sonderbeiträgen auf der Grundlage der gemäß Paragraph 49, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Absatz eins, gebührenden Sonderzahlungen (Urlaubszuschuß und Weihnachtsgeld) festgestellt worden. Paragraph 19, des Mantelvertrages für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft enthalte die kollektivvertragliche Regelung für die Gewährung des Urlaubszuschusses und des Weihnachtsgeldes. Nach Ziffer eins und Ziffer 2, der zitierten Vorschrift hätten vollbeschäftigte Dienstnehmer das 170-fache der Bemessungsgrundlage zu erhalten. Nach Paragraph 19, Ziffer 5, des Kollektivvertrages seien jene Dienstnehmer vollbeschäftigt, die im jeweiligen Bemessungsjahr mindestens 240 Arbeitstage oder 1600 Arbeitsstunden erreichten. Im Sinne dieser Begriffsdefinition vollbeschäftigte Dienstnehmer erhielten somit jedenfalls die volle Sonderzahlung. Im zweiten Satz der zuletzt zitierten Vorschrift werde ausgesprochen, daß alle anderen Dienstnehmer, das heiße, alle Dienstnehmer, die nicht als vollbeschäftigt im Sinne des ersten Satzes einzuschätzen seien, den ihrer Beschäftigung entsprechenden Teil der Sonderzahlung erhielten, den sie bei Vollbeschäftigung im Sinne des ersten Satzes erhalten würden. Paragraph 19, Ziffer 4, des Kollektivvertrages enthalte schließlich die Regelung, daß während des Jahres eintretende oder ausscheidende Dienstnehmer den ihrer Beschäftigung entsprechenden Teil der Sonderzahlung erhielten. Damit werde wohl ausgesprochen, daß eine Aliquotierung grundsätzlich zu erfolgen habe; die Berechnungsregeln für die Aliquotierung enthalte jedoch ausschließlich Paragraph 19, Ziffer 5, zweiter Satz des Kollektivvertrages. Diese Aliquotierungsregel gelte für alle nicht Vollbeschäftigten, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Vollbeschäftigung nicht erreicht werde. Als Grundlage für die Aliquotierung bei den Sonderzahlungen seien somit grundsätzlich 240 Arbeitstage bzw. 1600 Arbeitsstunden anzunehmen. Im Falle des Dienstnehmers K. seien im Bemessungszeitraum

696 Arbeitsstunden geleistet worden. Die Berechnung der Sonderzahlung sei daher wie folgt vorzunehmen: der Stundenlohn von S 60,-- sei mit 170 zu vervielfachen und durch den Faktor 1600 zu dividieren. Das sich daraus ergebende Produkt (richtig: der Quotient) sei mit der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden (im vorliegenden Fall somit mit 696) zu vervielfachen. Da Urlaubszuschuß und Weihnachtsgeld in gleicher Weise zu berechnen seien, sei das entstandene Produkt schließlich zu verdoppeln. Beim Dienstnehmer W. sei die Berechnung der Sonderzahlungen nach denselben Grundsätzen vorzunehmen, wobei von einem Stundenlohn von S 63,47 und 1595 geleisteten Arbeitsstunden auszugehen sei.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, Paragraph 19, Ziffer 5, des Mantelvertrages sei für den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Paragraph 19, des Mantelvertrages enthalte zwei verschiedene Aliquotierungsbestimmungen. Zunächst werde in Ziffer 4, die für den Normalfall geltende Aliquotierung eines "ganzjährig ohne Unterbrechung beschäftigten Dienstnehmers bei Ein- bzw. Austritt während des Jahres" geregelt. In Ziffer 5, werde unter Rücksichtnahme auf die besonderen Verhältnisse in der Forstwirtschaft eine Sonderregelung normiert, in der berücksichtigt werde, daß Forstarbeiter in einem Forstbetrieb üblicherweise witterungsbedingt nicht das ganze Jahr hindurch beschäftigt werden könnten. Für sie gelte daher die Ausnahmebestimmung, daß sie schon bei einer Beschäftigungszeit von 1600 Stunden und darüber als vollbeschäftigt gelten würden. Für diese Sonderfälle werde in Ziffer 5, auch eine besondere Aliquotierung normiert, wenn diese Dienstnehmer

1600 Arbeitsstunden im Jahr nicht erreichten. Mit dieser Ausnahmebestimmung solle gewährleistet werden, daß Dienstnehmer, die wegen witterungsbedingter Unterbrechung nicht das ganze Jahr hindurch beschäftigt werden könnten, nicht benachteiligt würden. Eine derartige Begünstigung sei aber für Dienstnehmer, die ohnedies das ganze Jahr hindurch beschäftigt würden, nicht notwendig. Für diese gelange somit die "normale Aliquotierungsbestimmung" im Sinne der Ziffer 4,, wie sie für alle Dienstnehmer in der Wirtschaft gelte, zur Anwendung. Diese Vorschrift besage, daß Dienstnehmer, die während des Jahres in den Betrieb eintreten oder aus dem Betrieb ausscheiden, den ihrer Beschäftigung entsprechenden Teil der Sonderzahlungen erhielten. Für im Jahr des Ein- und Austrittes ganzjährig beschäftigte Dienstnehmer sei daher für die Aliquotierung allein die tatsächliche Dauer der Beschäftigung in diesem Jahr ausschlaggebend. Die Sonderzahlungen seien daher für einen vier Monate Beschäftigten mit vier Zwölftel der Sonderzahlung, für einen zehn Monate Beschäftigten mit zehn Zwölftel der Sonderzahlung zu errechnen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge und bestätigte den Bescheid der Mitbeteiligten. Nach Darlegung des Verfahrensganges vertrat die belangte Behörde unter Bezugnahme auf Paragraph 19, Ziffer 5, des Mantelvertrages die Auffassung, aus dem Wortlaut dieser Vorschrift gehe zweifelsfrei hervor, daß bei einer Aliquotierung nicht von 52 Wochen, sondern von 40 Wochen (= Vollbeschäftigung) auszugehen sei. Eine andere Auslegung würde zu unbilligen Benachteiligungen jener Dienstnehmer führen, die die für die Annahme einer Vollbeschäftigung festgelegte Mindestanzahl von 240 Arbeitstagen nur knapp nicht erreichten. Es seien somit 240 Arbeitstage bzw. 1600 Arbeitsstunden (= 40 Wochen) als Basis der Aliquotierung zu nehmen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Mitbeteiligte nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für die Bemessung der Beiträge im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz ASVG ist nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich bezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob aber ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 88/08/0239, und die dort zitierte Vorjudikatur). Auch bei der Bemessung von Sonderbeiträgen (Paragraph 54, Absatz eins, ASVG) auf der Grundlage von Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG kommt es auf den Anspruchslohn oder das (höhere) tatsächlich geleistete Entgelt an; diese Frage ist ebenfalls nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Gesichtspunkten zu beantworten vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 21. April 1986, Zl. 84/08/0140, und vom 27. März 1990, Zl. 88/08/0237).

Im vorliegenden Fall ist mangels einzelvertraglicher Regelung in der strittigen Frage der Bemessung der Sonderzahlungen von Paragraph 19, des zwischen dem Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund (Gewerkschaft Land-Forst-Garten) abgeschlossenen und nach seinem Paragraph 2, Ziffer eins, mit 1. April 1988 in Kraft getretenen "Mantelvertrag für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft" auszugehen. Die Hinterlegung des Mantelvertrages bei der Obereinigungskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wurde am 24. Mai 1989 ordnungsgemäß kundgemacht. Es handelt sich um einen Kollektivvertrag im Sinne der Paragraphen 40, ff des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,.

Paragraph 19, des Mantelvertrages hat in seinen für den Beschwerdefall wesentlichen Teilen folgenden Wortlaut:

"§ 19 Sonderzahlungen

1. In der Zeit vom 1. bis 15. Juli erhalten vollbeschäftigte Dienstnehmer einen Urlaubszuschuß. Dieser beträgt das 170-fache der Bemessungsgrundlage. Der Urlaubszuschuß ist jeweils für die innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate zurückgelegten Dienstzeiten zu berechnen.

2. Vollbeschäftigte Dienstnehmer erhalten für das laufende Jahr ein Weihnachtsgeld in der Höhe des 170-fachen der Bemessungsgrundlage.

...

3. Bemessungsgrundlage im Sinne der Zl. 1 und 2 ist

a) für Dienstnehmer, für die gemäß Paragraph 15 a, Zl. 5 ein Stundensatz zu ermitteln ist, dieser Stundensatz, höchstens jedoch 125 % des kollektivvertraglichen Zeitlohnes der jeweiligen Lohnkategorie;

b) für alle anderen Dienstnehmer der zum Fälligkeitstermin der jeweiligen Sonderzahlungen für eine Arbeitsstunde gebührende Lohn, höchstens jedoch 125 % des kollektivvertraglichen Zeitlohnes der jeweiligen Lohnkategorie.

4. Dienstnehmer, die während des Jahres in den Betrieb eintreten oder aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den ihrer Beschäftigung entsprechenden Teil der Sonderzahlungen. Der Anspruch auf diese Sonderzahlungen besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

5. Als vollbeschäftigt gelten Dienstnehmer, die im jeweiligen Bemessungsjahr mindestens 240 Arbeitstage (1600 Arbeitsstunden) erreichen. Alle anderen Dienstnehmer erhalten den ihrer Beschäftigung entsprechenden Teil der Sonderzahlungen, den sie bei Vollbeschäftigung im Sinne des ersten Satzes erhalten würden.

6. Zeiten eines Präsenzdienstes oder eines Karenzurlaubes sind bei der Bemessung dieser Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen.

7. Der Anspruch auf diese Sonderzahlungen entsteht erst nach einer Beschäftigungsdauer von mindestens 60 Arbeitstagen."

Die bereits im Verwaltungsverfahren vertretene und im Beschwerdeverfahren wiederholte Auffassung der Beschwerdeführerin, Paragraph 19, Ziffer 4, des Mantelvertrages gelte nur für "ganzjährig Beschäftigte, die während des Jahres eingetreten oder ausgeschieden sind", ist schon vom Ansatz her widersprüchlich und daher verfehlt, weil es sich bei einem während des Jahres eingetretenen oder ausgeschiedenen Dienstnehmer - jedenfalls in Beziehung auf das zu beurteilende Bemessungsjahr - nicht um einen "ganzjährig beschäftigten Dienstnehmer" handeln kann. Bei der im Rahmen des Beschwerdepunktes wahrzunehmenden Prüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Richtigkeit erweist sich die Beschwerde jedoch aus folgenden Gründen als im Ergebnis berechtigt:

Für die Auslegung von Kollektivverträgen sind die Paragraphen 6, ff ABGB maßgebend. Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist danach wie ein Gesetz auszulegen vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 19. November 1987, Zl. 84/08/0029, und vom 27. März 1990, Zl. 88/08/0237). Zu den bei der systematisch-logischen Auslegung zu berücksichtigenden Gesichtspunkten zählt der Erfahrungssatz, wonach im allgemeinen niemand zweck- und funktionslose, weil praktisch unanwendbare Anordnungen treffen will vergleiche Bydlinski in Rummel, ABGB I2 Paragraph 6, Rz 18 mwN). Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, eine überflüssige Norm geschaffen zu haben. Im Zweifel darf daher eine Norm nicht so verstanden werden, daß sie überflüssig ist, weil sich ihre Rechtsfolgen praktisch bereits aus einer anderen Norm ergeben vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. März 1981, Slg. 10402/A).

Die belangte Behörde vertritt im Ergebnis die Auffassung, daß bei jeder Aliquotierung - gleichgültig, ob sie aus dem in Paragraph 19, Ziffer 5, zweiter Satz des Mantelvertrages (Unterschreiten einer Jahresarbeitszeit von 240 Arbeitstagen bzw. 1600 Arbeitsstunden) oder dem in Ziffer 4, der zitierten Vorschrift genannten Grund (Eintritt bzw. Ausscheiden während des Jahres) zu erfolgen hat - nach der durch Ziffer 5, zweiter Satz angeordneten Berechnungsmethode vorzugehen, d.h. die Sonderzahlungen entsprechend dem Verhältnis der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu der für die "Vollbeschäftigung" im Sinne der Ziffer 5, erster Satz maßgebenden Arbeitszeit von 240 Tagen (1600 Stunden) zu berechnen wäre. Dies führt im Ergebnis (das Ausmaß der Sonderzahlungen betreffend) zu einer völligen Gleichstellung jener Dienstnehmer, die während des Jahres eingetreten bzw. ausgeschieden sind, mit anderen Dienstnehmern, bei denen das in Ziffer 4, angeführte Tatbestandsmerkmal nicht vorliegt. Nach der Auffassung der belangten Behörde stünde einem während des Jahres eingetretenen bzw. ausgeschiedenen Dienstnehmer, der im "Restbemessungsjahr" eine Arbeitszeit von mindestens 240 Arbeitstagen (1600 Arbeitsstunden) erreicht hat, im Hinblick auf "Vollbeschäftigung" im Sinne der Ziffer 5, ungeachtet seiner "unterjährigen" Beschäftigung - und somit im Widerspruch zur offenbar zwingenden Aliquotierungsanordnung in Ziffer 4, - die volle Sonderzahlung zu. Diese Dienstnehmer wären somit jenen Dienstnehmern gleichgestellt, deren Beschäftigung sich über das gesamte Bemessungsjahr erstreckte und die infolge Erreichens oder Überschreitung der in Ziffer 5, erster Satz genannten Mindestarbeitszeit als "vollbeschäftigt" im Sinne der zuletzt zitierten Vorschrift gelten. Während des Jahres eingetretene bzw. ausgeschiedene Dienstnehmer, die

240 Arbeitstage (1600 Arbeitsstunden) erreichen, wären, berechnete man die ihnen zustehenden Sonderzahlungen ebenfalls ausschließlich nach der in Ziffer 5, zweiter Satz enthaltenen Vorschrift, ebenfalls jenen Dienstnehmern gleichgestellt, die nicht während des Bemessungsjahres eingetreten bzw. ausgeschieden sind, sondern die für die Vollbeschäftigung im Sinne der Ziffer 5, erster Satz maßgebliche Mindestarbeitszeit aus anderen Gründen - etwa wegen Teilzeitbeschäftigung oder Unterbrechungen der Arbeit im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 3, Mantelvertrag - nicht erreicht haben. Ein solches Auslegungsergebnis hätte zur Folge, daß die Anordnung in Paragraph 19, Ziffer 4, erster Satz des Mantelvertrages ohne Anwendungsbereich bliebe, weil sich ihre Rechtsfolgen bereits aus Ziffer 5, zweiter Satz der zitierten Vorschrift ergäben; Ziffer 4, erster Satz wäre daher eine überflüssige Norm. Dafür, daß es sich bei Paragraph 19, Ziffer 4, erster Satz lediglich um eine der besseren Übersichtlichkeit wegen vorgenommene "Wiederholung" der aus Ziffer 5, zweiter Satz hervorgehenden allgemeinen Regel handelte, liegt - auch im Hinblick auf den noch zu erörternden Unterschied in der Formulierung der beiden Vorschriften - keinerlei Anhaltspunkt vor.

Das nach dem oben Gesagten grundsätzlich nicht zu billigende Ergebnis, daß der Vorschrift des Paragraph 19, Ziffer 4, erster Satz Mantelvertrag kein Anwendungsbereich zukäme, wird durch eine mit dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschriften im Einklang stehende systematische Auslegung vermieden, die Ziffer 4, einen auf Dienstnehmer, die während des Jahres eingetreten oder ausgeschieden sind, und Ziffer 5, einen auf alle anderen Dienstnehmer beschränkten Anwendungsbereich zuweist. Dieses Ergebnis nimmt auch auf den Umstand Bedacht, daß nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, mit zwei verschieden formulierten Anordnungen sollten identische Rechtsfolgen ausgelöst werden. Wenn somit Dienstnehmer in einem Fall (Ziffer 5, zweiter Satz) "den ihrer Beschäftigung entsprechenden Teil der Sonderzahlungen, den sie bei Vollbeschäftigung im Sinne des ersten Satzes erhalten würden", im anderen Fall (Ziffer 4,) "den ihrer Beschäftigung entsprechenden Teil der Sonderzahlungen" erhalten sollen, ist der Schluß gerechtfertigt, daß damit voneinander verschiedene Berechnungsweisen angeordnet werden.

Aus all dem folgt, daß für Dienstnehmer, auf die das in Ziffer 4, normierte Tatbestandsmerkmal zutrifft, die in Ziffer 5, letzter Satz angeordnete Berechnungsregel jedenfalls dann nicht zum Tragen kommt, wenn - wie bei den im Beschwerdefall in Rede stehenden Dienstnehmern - das Verhältnis der geleisteten Arbeitstage (Arbeitsstunden) zum Beschäftigungszeitraum mindestens dem Verhältnis von 240 (1600) zur entsprechenden Bezugsgröße im vollen Bemessungsjahr entspricht. Die zeitliche Lagerung des Bemessungszeitraumes ergibt sich für den Urlaubszuschuß gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, zweiter Satz mit den dem Fälligkeitstag vorangegangenen zwölf Monaten, für das Weihnachtsgeld gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, mit dem Kalenderjahr (arg.: "für das laufende Jahr"). Die unterschiedliche Beschäftigungsdauer läßt Differenzierungen bei den Sonderzahlungen zwischen solchen Dienstnehmern, die während des Jahres eintreten bzw. ausscheiden und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, auch nicht als unsachlich erscheinen.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Der gesonderte Ersatz der Umsatzsteuer neben dem Schriftsatzaufwand kommt nicht in Betracht vergleiche die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 686 Absatz 4, zitierte hg. Rechtsprechung). Im Hinblick auf Artikel römisch drei, Absatz 2, der zuletzt zitierten Verordnung und die Geltendmachung eines Schriftsatzaufwandes, der insgesamt den derzeit geltenden Pauschalbetrag übersteigt vergleiche hiezu Dolp, aaO 687 Absatz 5,), war der Beschwerdeführerin ein Schriftsatzaufwand von S 11.120,-- zuzusprechen. Der Ersatz von Stempelgebühren kommt im Hinblick auf die sachliche Gebührenfreiheit nach Paragraph 110, ASVG nicht in Betracht.

Schlagworte

Kollektivvertrag Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080227.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1990080227_19911126X00