(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Kündigung nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eingebracht wurde und die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers entgegenstehen, begründet ist, und die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber unzumutbar ist.Abweichend von Absatz eins, kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Kündigung nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eingebracht wurde und die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers entgegenstehen, begründet ist, und die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber unzumutbar ist.