Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1991

Geschäftszahl

90/08/0227

Rechtssatz

"Andere Dienstnehmer" iSd Paragraph 19, Ziffer 5, zweiter Satz des Mantelvertrages für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft können nicht solche sein, die gem Ziffer 4, dieser Bestimmung während des Jahres in den Betrieb eintreten oder aus dem Betrieb ausscheiden, weil sonst die Ziffer 4, ohne Anwendungsbereich wäre. Die unterschiedliche Beschäftigungsdauer läßt Differenzierungen bei den Sonderzahlungen zwischen solchen Dienstnehmern, die während des Jahres eintreten oder ausscheiden, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, nicht als unsachlich erscheinen.