Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/08/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13384 A/1991

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/08/0177

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/08/0172 90/08/0175 90/08/0179 90/08/0180 vom 19.3.1991 wurden im gleichen Sinn erledigt.

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde hat im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden sei. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen sei (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080177.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990080177_19910219X01

Rechtssatz für 90/08/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13384 A/1991

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/08/0177

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/08/0172 90/08/0175 90/08/0179 90/08/0180 vom 19.3.1991 wurden im gleichen Sinn erledigt.

Rechtssatz

Die Frage des anzuwendenden Rechts geht der Frage, ob das Vorgehen der belangten Behörde bei der von ihr vorausgesetzten Rechtslage berechtigt wäre, vor.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080177.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990080177_19910219X02

Rechtssatz für 90/08/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13384 A/1991

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/08/0177

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/08/0172 90/08/0175 90/08/0179 90/08/0180 vom 19.3.1991 wurden im gleichen Sinn erledigt.

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/04 89/15/0083 6

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 5, ABGB wirken Gesetze nicht zurück. Sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß. Daraus ergibt sich auch, daß die Änderung oder das Erlöschen von Rechten, Pflichten und Rechtsverhältnissen überhaupt nach dem jeweils geltenden Recht zu beurteilen ist (Hinweis Wolff in Klang, Kommentar zum ABGB I/1, 2. Aufl 74). Nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte sind nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. Vorher geschehene Handlungen (und analog sonstige Sachverhalte) sowie vorher entstandende (" wohlerworbene ") Rechte unterliegen weiterhin dem alten, bereits " außer Kraft getretenen " Gesetz (Hinweis OGH in RdA 1988, 334; Bydlinski in Rummel, ABGB 2. Aufl Paragraph 5, Randziffer 1).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080177.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990080177_19910219X03

Rechtssatz für 90/08/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13384 A/1991

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/08/0177

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/08/0172 90/08/0175 90/08/0179 90/08/0180 vom 19.3.1991 wurden im gleichen Sinn erledigt.

Rechtssatz

Daß eine neue Rechtsnorm bestehende Rechte beeinträchtigt, ist nur anzunehmen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet; allerdings vorbehaltlich der sachlichen Rechtfertigung im Sinne des Gleichheitssatzes.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080177.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990080177_19910219X04

Rechtssatz für 90/08/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13384 A/1991

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/08/0177

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/08/0172 90/08/0175 90/08/0179 90/08/0180 vom 19.3.1991 wurden im gleichen Sinn erledigt.

Rechtssatz

Die Frage, ob auf früher verwirklichte Sachverhalte neues Recht anzuwenden ist, kann von verschiedenen, wegen ihrer unterschiedlichen Ausprägung im Einzelfall gegeneinander abzuwägenden Gesichtspunkten abhängen; hiebei ist die Günstigkeit der neuen Norm zu beachten; besonders aber, ob ihre Anwendung dem öffentlichen Interesse dient und ob sie in bereits erworbene Rechte eingriffe.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080177.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990080177_19910219X05

Rechtssatz für 90/08/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13384 A/1991

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

90/08/0177

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67;
AVG §56;
BAO §224 Abs1 impl;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/08/0172 90/08/0175 90/08/0179 90/08/0180 vom 19.3.1991 wurden im gleichen Sinn erledigt.

Rechtssatz

Der Bescheid, mit dem die Haftung für Beitragsschulden nach Paragraph 67, ASVG ausgesprochen wird, löst die konkrete Rechtswirksamkeit der (bis dahin bloß latenten) Haftung gegenüber dem Versicherungsträger aus und damit auch die rechtliche Verbindlichkeit für den Haftenden, Beiträge an den Versicherungsträger zu entrichten, und hat insoweit konstitutiven Charakter (Hinweis E 15.12.1988, 88/08/0252).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080177.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990080177_19910219X06

Rechtssatz für 90/08/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13384 A/1991

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

90/08/0177

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §5;
ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
ASVG §67 Abs10 idF 1989/642;
AVG §56;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/08/0172 90/08/0175 90/08/0179 90/08/0180 vom 19.3.1991 wurden im gleichen Sinn erledigt.

Rechtssatz

Auf vor dem Inkrafttreten der 48sten ASVG-Novelle verwirklichte Sachverhalte ist in Fällen, die nicht Anlaß für das E des VfGH vom 9.3.1989, G 163/88 ua, waren, Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in der alten Fassung anzuwenden, weil die zusätzliche Haftungsvoraussetzung (Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Gesellschaft) im neuen Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (BGBl 1989/642) zwar den Haftenden begünstigt, aber (eben) dadurch, - was schwerer wiegt -, in das Recht des Versicherungsträgers auf Inanspruchnahme des Betroffenen eingegriffen würde.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080177.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990080177_19910219X07

Rechtssatz für 90/08/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13384 A/1991

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

90/08/0177

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §5;
ASVG §410 Abs1 Z4;
ASVG §67 Abs10;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/08/0172 90/08/0175 90/08/0179 90/08/0180 vom 19.3.1991 wurden im gleichen Sinn erledigt.

Rechtssatz

Auch die Rechtsmittelbehörde hat das - nicht mehr in Geltung stehende - Recht zum Zeitpunkt der Konkretisierung des haftungsauslösenden Tatbestandes (hier: durch Erlassung eines Haftungsbescheides nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG) anzuwenden, wenn ein ausreichend gewichtiges Interesse an der Anwendung des neuen Rechts nicht ersichtlich ist

(Hinweis E 21.11.1989, 89/08/0130).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080177.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990080177_19910219X08

Entscheidungstext 90/08/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 13384 A/1991

Geschäftszahl

90/08/0177

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ABGB §5;
ASVG §410 Abs1 Z4;
ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
ASVG §67 Abs10 idF 1989/642;
ASVG §67 Abs10;
ASVG §67;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BAO §224 Abs1 impl;
BAO §289 Abs2;
BAO §92;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam über die Beschwerde der Kärntner Gebietskrankenkasse in Klagenfurt gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 6. September 1990, Zl. 14-SV-3388/1/90, betreffend die Behebung eines Bescheides in der Angelegenheit einer Beitragshaftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. M und 2. K), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 10. Mai 1989 stellte die Beschwerdeführerin fest, daß die erst- und die zweitmitbeteiligte Partei als Geschäftsführer der K-Gesellschaft m.b.H. gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur ungeteilten Hand für deren Beitragsrückstände (einschließlich Verzugszinsen und eines Beitragszuschlages) in der Höhe von insgesamt S 1,019.669,50 hafteten und diesen Betrag samt weiterlaufenden Zinsen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an die Beschwerdeführerin zu bezahlen hätten. Dieser Bescheid gründete sich auf Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in der Fassung der 41. Novelle zum ASVG; die Mitbeteiligten erhoben gegen diesen Bescheid Einspruch.

Die belangte Behörde hat mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid diesem Einspruch "gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 413, ASVG" (so der Spruch) Folge gegeben und den Bescheid der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse behoben.

Nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens, einem Hinweis auf Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sowohl in der Fassung der 41. Novelle, als auch in der mit 1.1.1990 durch die 48. Novelle zum ASVG geänderten Fassung sowie auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 1989, G 163/88 u.a., ging die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zunächst davon aus, daß die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (gemeint: in der Fassung der 41. Novelle zum ASVG) mit Ablauf des 28. Februar 1990 aufgehoben worden sei, sodaß die belangte Behörde diese nach Erlassung des Bescheides der Beschwerdeführerin eingetretene Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen und das im Entscheidungszeitpunkt geltende Recht (gemeint: Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in der Fassung der 48. Novelle zum ASVG) anzuwenden habe. Dann begründet die belangte Behörde ihren Bescheid wörtlich wie folgt:

"Bei Prüfung der Rechtslage - die wie zitiert im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides" (gemeint offenbar: Einspruchsbescheides) "zu beurteilen ist - kommt die Berufungsbehörde" (gemeint offenbar: Einspruchsbehörde) "zu dem Ergebnis, daß der erstinstanzliche Bescheid nicht dem Gesetz entsprechend erlassen worden ist und daher mangels Entsprechung der mit 1.3.1990 in Kraft getretenen geänderten Rechtsgrundlage des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und mangels Berücksichtigung der dort vorgesehenen Maßnahmen, zur Einbringlichkeit der Beitragsrückstände zu beheben ist.

Hat nämlich die Unterinstanz in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren einen Bescheid zu Unrecht gefällt, hat die Einspruchsbehörde den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, damit auf diese Weise der Weg für die meritorische Behandlung der Angelegenheit freigemacht wird."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde der Gebietskrankenkasse.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg sei an das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1977, Slg. 9315/A erinnert, wonach die Rechtsmittelbehörde im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat, sofern nicht der Sache nach oder aufgrund einer Übergangsbestimmung die bisherige Rechtslage maßgebend ist.

Die von der Beschwerdeführerin als Behörde erster Instanz ihrem Bescheid zugrundegelegte Fassung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in der Fassung der 41. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1986, lautete:

  1. Absatz 10,Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge aus Verschulden des Vertreters nicht bei Fälligkeit entrichtet werden".

Die Worte "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die" in dieser Bestimmung wurden zwar mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 1989, G 163/88 u.a. (= ZfVB 1990/3/1502), als verfassungswidrig aufgehoben, jedoch hatte der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis das Wirksamwerden dieser Aufhebung mit 28. Februar 1990 festgelegt; da der dem Beschwerdefall zugrundeliegende Tatbestand vor der Aufhebung verwirklicht wurde und es sich um keinen Anlaßfall im Sinne des Artikel 140, Absatz 7, letzter Satz B-VG handelte, war im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (10. Mai 1989) gemäß Artikel 140, Absatz 7, Satz 2 B-VG das Gesetz in der bis zu seiner Aufhebung bestandenen, oben wiedergegebenen Fassung anzuwenden.

Noch vor dem 28. Februar 1990 (dem Tag des Außerkrafttretens dieser Bestimmung aufgrund des genannten verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses), nämlich mit Wirkung vom 1. Jänner 1990, hat der Gesetzgeber Paragraph 67, Absatz 10, ASVG durch Artikel römisch eins, Ziffer 4, der 48. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1989,, geändert; seither lautet diese Bestimmung wie folgt:

"Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend."

Die belangte Behörde geht - wie aus der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht - davon aus, daß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in der Fassung der 48. Novelle zum ASVG ab 1. Jänner 1990 auf alle in diesem Zeitpunkt noch anhängigen Verfahren anzuwenden ist. Unbeschadet der Frage, ob die belangte Behörde - die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung vorausgesetzt - diesfalls zu einem Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt war, hat der Verwaltungsgerichtshof somit zunächst die Frage des im Beschwerdefall anzuwendenden Rechts zu prüfen.

Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A, ist der Verwaltungsgerichtshof von der bis dahin in seiner ständigen Rechtsprechung für die Beantwortung dieser Frage als maßgebend angesehenen Unterscheidung zwischen deklarativen und konstitutiven Verwaltungsakten zufolge der Relativität - und daher Unbrauchbarkeit - dieser Begriffe abgegangen. Nach diesem Erkenntnis hat die Rechtsmittelbehörde im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war.

Ob - in Ermangelung einer Übergangsbestimmung - ein Abspruch gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine Entscheidung im letztgenannten Sinne ist, muß aus der Bestimmung selbst ermittelt werden. Die Zeitraumbezogenheit wurde von der Rechtsprechung im besonderen für die Versicherungspflicht vergleiche das Erkenntnis vom 23. Oktober 1983, Slg. Nr. 12280/A, ua), die Beitragspflicht vergleiche das Erkenntnis vom 26. Februar 1987, Zl. 86/08/0115), die Feststellung von Beitragsgrundlagen vergleiche das Erkenntnis vom 26. März 1987, Zl. 86/08/0175) und den Anspruch auf Arbeitslosengeld vergleiche das Erkenntnis vom 26. November 1989, Zl. 88/08/0287), weiters für die Unterhaltspflicht vergleiche das Erkenntnis vom 23. März 1987, Zl. 86/11/0052) für Dauerrechtsverhältnisse im allgemeinen vergleiche das Erkenntnis vom 4. November 1950, Slg. Nr. 1734/A, EvBl 218 aus 1977, mwH Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts8I, 1987, 33) sowie für die Beurteilung der Frage des Erlöschens vergleiche das Erkenntnis vom 26. Mai 1990, Zl. 89/12/0154) oder Entstehens vergleiche das Erkenntnis vom 19. September 1979, Zl. 2475/79) von Rechten bejaht vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1990, Zl. 89/15/0083 und Wolff in Klang I2, 74). Die Anknüpfung von (neuen) Rechtsfolgen an bereits zur Gänze früher (dh vor der diese Rechtsfolgen anordnenden Gesetzesänderung) verwirklichte Sachverhalte wurde im Falle eines entsprechenden öffentlichen Interesses bejaht vergleiche das Erkenntnis vom 28. September 1982, Zl. 82/11/0078, zur Entziehung einer Lenkerberechtigung und vom 16. Oktober 1986, Zl. 86/06/0152, zur Anwendung neuer feuerpolizeilicher Vorschriften auf bereits früher errichtete und baupolizeilich bewilligte Gebäude).

Im Zusammenhang mit der Anwendung neuen Rechts auf früher verwirklichte Sachverhalte wurde auch die Bestimmung des Paragraph 5, ABGB - wonach Gesetze auf vorhergegangene Handlungen und erworbene Rechte keinen Einfluß haben - als ein - wenn auch nicht auf Verfassungsstufe stehendes vergleiche die Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1974, Slg. Nr. 7423 = JBl. 1976, 35, und vom 6. Dezember 1977, JBl. 1978, 421, inbesonders 423) so doch - im Zweifel immer zu berücksichtigendes Verbot der Beeinträchtigung bereits bestehender (sog. "wohlerworbener") Rechte gedeutet vergleiche Bydlinski in Rummel I2, RdZ 2 zu Paragraph 5, ABGB mwH und das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. November 1973, Slg. Nr. 8511/A); eine solche Beeeinträchtigung bestehender Rechte ist danach nur im Falle einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (allerdings vorbehaltlich der sachlichen Rechtfertigung im Sinne des Gleichheitssatzes; vergleiche die Erkenntnisse VfSlg. 9483 Leitsatz-, 11309/87 und 11665/88 vorallem aber das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1989, G 228/89, mit Ausführungen zur Rolle des Vertrauensschutzes in diesem Zusammenhang) anzunehmen.

Andererseits wurde - vor allem in der früheren Lehre - die Anwendung neuen Rechts auf früher verwirklichte Sachverhalte nicht nur für den Fall des öffentlichen Interesses (so schon Ehrenzweig-Krainz-Pfaff, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts I5, 1913, 68, Burckhard, System des österreichischen Privatrechts 5II, 1884, 181), sondern - gemessen am früheren Recht einerseits und bezogen auf die betroffene Person anderseits - auch für den Fall seiner Günstigkeit in Erwägung gezogen, jedoch mit dem Vorbehalt, daß damit nicht eine Verschlechterung der Rechtsposition für eine andere Person verbunden sein dürfe vergleiche Krainz-Pfaff, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts I2, 1894, 24; Stubenrauch, Commentar zum österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch I7, 54; aber auch Hellbling, ÖJZ 1946, 208).

Rechtsprechung und Lehre zur Frage der Anwendung neuen Rechts auf frühere Sachverhalte zeigen also, daß die Beantwortung dieser Frage von verschiedenen Gesichtspunkten abhängen kann, die im Einzelfall in unterschiedlich intensiver Ausprägung vorliegen können und demnach - gegebenenfalls - jeweils im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden müssen. Dabei ist ebenso zu berücksichtigen, ob es sich bei der zu beurteilenden Gesetzesänderung um eine verschlechternde oder um eine begünstigende handelt, wie der Frage des Eingriffs in bereits erworbene Rechte im Falle der Anwendung des neuen Gesetzes einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Anwendung der neuen Rechtsvorschriften andererseits besonderes Gewicht beizumessen sein wird.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in der bis 31. Dezmber 1989 geltenden Fassung ließ die Inanspruchnahme der Haftung des Geschäftsführers schon bei schuldhafter Nichtentrichtung der Beiträge bei Fälligkeit zu vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. April 1989, Zl. 89/08/0013), während die Neufassung dieser Bestimmung durch die 48. Novelle (insoweit den potentiell Haftenden begünstigend) überdies die Voraussetzung enthält, daß die Beitragsschuld bei der juristischen Person infolge der schuldhaften Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten uneinbringlich sein muß. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. September 1988, Zl. 87/08/0262, unter Hinweis auf Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG bereits ausgeführt, daß der Bescheid, mit dem die Haftung für Beitragsschulden gemäß Paragraph 67, ASVG ausgesprochen wird, insoweit konstitutiven Charakter hat, als er die konkrete Rechtswirksamkeit der (bis dahin bloß latenten) Haftung gegenüber dem Versicherungsträger und damit auch die rechtliche Verbindlichkeit für den Haftenden, Beiträge an den Versicherungsträger zu entrichten, vergleiche das Erkenntnis vom 15. Dezember 1988, Zl. 88/08/0252) auslöst. Das mit der Erlassung des Haftungsbescheides bereits entstandene Recht des Versicherungsträgers auf Inanspruchnahme des Haftungsbetroffenen würde - möglicherweise - wieder beseitigt werden, wenn man die Neufassung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG anwenden und die Haftung nunmehr überdies von der durch die Pflichtverletzung verursachten Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Gesellschaft abhängig machen würde. Der (möglichen) Begünstigung des Haftenden durch das neue Gesetz steht somit das nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. November 1973, Slg. Nr. 8511/A, erheblich gewichtigere Verbot des Eingriffs in erworbene Rechte gegenüber. Da ein den oben genannten Gesichtspunkten entsprechendes öffentliches Interesse an der Anwendung der Neufassung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nicht ersichtlich ist, muß - insoweit auch dem Grundgedanken des Paragraph 5, ABGB entsprechend - die im Zeitpunkt der Konkretisierung des haftungsauslösenden Tatbestandes durch die Erlassung des Haftungsbescheides geltende Fassung dieser Gesetzesbestimmung auch dann angewendet werden, wenn die Rechtsmittelentscheidung - wie hier - in einem Zeitpunkt ergangen ist, zu welchem diese Fassung des Gesetzes nicht mehr in Geltung gestanden ist (in diesem Sinne vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 21. November 1989, Zl. 89/08/0130, betreffend einen Haftungsbescheid gemäß Paragraph 67, Absatz 4, ASVG).

Dadurch, daß dem in Anspruch genommenen Vertreter die (ihn potentiell begünstigende) Neufassung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG infolge dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zugute kommt, wird er überdies in seinen Interessen nicht über Gebühr beeinträchtigt: Sollte die Beitragsschuld bei der Gesellschaft uneinbringlich sein, so würde sich auch im Falle der Anwendung neuen Rechts an der Haftung nichts ändern; liegt eine Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Gesellschaft hingegen nicht vor, so steht dem gesetzlichen Vertreter - soweit er Forderungen befriedigt, die von der Gesellschaft zu erfüllen wären - ohnehin der Regreß gegen die Gesellschaft offen.

Da die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage ihrer Verpflichtung, über den Einspruch der mitbeteiligten Parteien gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in der Sache selbst zu entscheiden, nicht nachgekommen ist, war der angefochtene Bescheid schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080177.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1990080177_19910219X00