Verwaltungsgerichtshof
19.02.1991
90/08/0177
GRS wie VwGH E 1990/07/04 89/15/0083 6
Gemäß Paragraph 5, ABGB wirken Gesetze nicht zurück. Sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß. Daraus ergibt sich auch, daß die Änderung oder das Erlöschen von Rechten, Pflichten und Rechtsverhältnissen überhaupt nach dem jeweils geltenden Recht zu beurteilen ist (Hinweis Wolff in Klang, Kommentar zum ABGB I/1, 2. Aufl 74). Nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte sind nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. Vorher geschehene Handlungen (und analog sonstige Sachverhalte) sowie vorher entstandende (" wohlerworbene ") Rechte unterliegen weiterhin dem alten, bereits " außer Kraft getretenen " Gesetz (Hinweis OGH in RdA 1988, 334; Bydlinski in Rummel, ABGB 2. Aufl Paragraph 5, Randziffer 1).
Die Beschwerdefälle 90/08/0172 90/08/0175
90/08/0179 90/08/0180 vom 19.3.1991 wurden
im gleichen Sinn erledigt.