Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

90/08/0177

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/04 89/15/0083 6

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 5, ABGB wirken Gesetze nicht zurück. Sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß. Daraus ergibt sich auch, daß die Änderung oder das Erlöschen von Rechten, Pflichten und Rechtsverhältnissen überhaupt nach dem jeweils geltenden Recht zu beurteilen ist (Hinweis Wolff in Klang, Kommentar zum ABGB I/1, 2. Aufl 74). Nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte sind nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. Vorher geschehene Handlungen (und analog sonstige Sachverhalte) sowie vorher entstandende (" wohlerworbene ") Rechte unterliegen weiterhin dem alten, bereits " außer Kraft getretenen " Gesetz (Hinweis OGH in RdA 1988, 334; Bydlinski in Rummel, ABGB 2. Aufl Paragraph 5, Randziffer 1).

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/08/0172 90/08/0175

90/08/0179 90/08/0180 vom 19.3.1991 wurden

im gleichen Sinn erledigt.