Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

90/08/0177

Rechtssatz

Auf vor dem Inkrafttreten der 48sten ASVG-Novelle verwirklichte Sachverhalte ist in Fällen, die nicht Anlaß für das E des VfGH vom 9.3.1989, G 163/88 ua, waren, Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in der alten Fassung anzuwenden, weil die zusätzliche Haftungsvoraussetzung (Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Gesellschaft) im neuen Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (BGBl 1989/642) zwar den Haftenden begünstigt, aber (eben) dadurch, - was schwerer wiegt -, in das Recht des Versicherungsträgers auf Inanspruchnahme des Betroffenen eingegriffen würde.

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/08/0172 90/08/0175

90/08/0179 90/08/0180 vom 19.3.1991 wurden

im gleichen Sinn erledigt.