Verwaltungsgerichtshof
19.02.1991
90/08/0177
Daß eine neue Rechtsnorm bestehende Rechte beeinträchtigt, ist nur anzunehmen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet; allerdings vorbehaltlich der sachlichen Rechtfertigung im Sinne des Gleichheitssatzes.
Die Beschwerdefälle 90/08/0172 90/08/0175
90/08/0179 90/08/0180 vom 19.3.1991 wurden
im gleichen Sinn erledigt.