Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

90/08/0177

Rechtssatz

Daß eine neue Rechtsnorm bestehende Rechte beeinträchtigt, ist nur anzunehmen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet; allerdings vorbehaltlich der sachlichen Rechtfertigung im Sinne des Gleichheitssatzes.

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/08/0172 90/08/0175

90/08/0179 90/08/0180 vom 19.3.1991 wurden

im gleichen Sinn erledigt.