Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

90/08/0177

Rechtssatz

Auch die Rechtsmittelbehörde hat das - nicht mehr in Geltung stehende - Recht zum Zeitpunkt der Konkretisierung des haftungsauslösenden Tatbestandes (hier: durch Erlassung eines Haftungsbescheides nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG) anzuwenden, wenn ein ausreichend gewichtiges Interesse an der Anwendung des neuen Rechts nicht ersichtlich ist

(Hinweis E 21.11.1989, 89/08/0130).

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/08/0172 90/08/0175

90/08/0179 90/08/0180 vom 19.3.1991 wurden

im gleichen Sinn erledigt.