Verwaltungsgerichtshof
19.02.1991
90/08/0177
Der Bescheid, mit dem die Haftung für Beitragsschulden nach Paragraph 67, ASVG ausgesprochen wird, löst die konkrete Rechtswirksamkeit der (bis dahin bloß latenten) Haftung gegenüber dem Versicherungsträger aus und damit auch die rechtliche Verbindlichkeit für den Haftenden, Beiträge an den Versicherungsträger zu entrichten, und hat insoweit konstitutiven Charakter (Hinweis E 15.12.1988, 88/08/0252).
Die Beschwerdefälle 90/08/0172 90/08/0175
90/08/0179 90/08/0180 vom 19.3.1991 wurden
im gleichen Sinn erledigt.