Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

90/08/0177

Rechtssatz

Der Bescheid, mit dem die Haftung für Beitragsschulden nach Paragraph 67, ASVG ausgesprochen wird, löst die konkrete Rechtswirksamkeit der (bis dahin bloß latenten) Haftung gegenüber dem Versicherungsträger aus und damit auch die rechtliche Verbindlichkeit für den Haftenden, Beiträge an den Versicherungsträger zu entrichten, und hat insoweit konstitutiven Charakter (Hinweis E 15.12.1988, 88/08/0252).

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/08/0172 90/08/0175

90/08/0179 90/08/0180 vom 19.3.1991 wurden

im gleichen Sinn erledigt.