Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/02/0212

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/02/0212

Entscheidungsdatum

21.03.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
FinStrG §98 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
  1. FinStrG Art. 1 § 98 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 98 gültig ab 19.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 98 gültig von 15.08.2015 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. FinStrG Art. 1 § 98 gültig von 27.06.2008 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  5. FinStrG Art. 1 § 98 gültig von 01.01.1986 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0134 E 15. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines angefochtenen Bescheides beinhaltet ua die Aufgabe, zu überprüfen, ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen der belangten Behörde schlüssig sind, dh, ob sie ua den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut ensprechen. Ob der Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, daß zB eine den Bf belastende Darstellung und nicht dessen Vorbringen den Tatsachen entspricht, kann der VwGH in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, E 14.4.1986, 84/15/0140).

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020212.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1989020212_19900321X01

Rechtssatz für 89/02/0212

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/02/0212

Entscheidungsdatum

21.03.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Auch im Rahmen der Glaubhaftmachung gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG, die durch die VStG-Nov 1987 anstelle der Beweisbedürftigkeit des Nichtverschuldens eingeführt wurde, ist es Aufgabe des Besch, initiativ zu werden und von sich aus ein für die Glaubhaftmachung ausreichendes Vorbringen zu erstatten und

hiefür Bescheinigungsmittel anzubieten.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020212.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1989020212_19900321X02

Rechtssatz für 89/02/0212

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/02/0212

Entscheidungsdatum

21.03.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt eines Notstandes iSd Paragraph 6, VStG (hier: Verstoß gegen Paragraph 8, Absatz 4, StVO infolge eines Prostataleidens) ist der Besch beweispflichtig (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0124).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020212.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1989020212_19900321X03

Entscheidungstext 89/02/0212

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/02/0212

Entscheidungsdatum

21.03.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
FinStrG §98 Abs3;
StVO 1960 §8 Abs4;
VStG §25 Abs2;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;
VStG §6;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. FinStrG Art. 1 § 98 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 98 gültig ab 19.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 98 gültig von 15.08.2015 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. FinStrG Art. 1 § 98 gültig von 27.06.2008 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  5. FinStrG Art. 1 § 98 gültig von 01.01.1986 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. StVO 1960 § 8 heute
  2. StVO 1960 § 8 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 8 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 8 gültig von 01.10.1994 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 8 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 8 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

N gegen Wiener Landesregierung vom 16. August 1989, Zl. MA 70-10/1318/89/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 17. Dezember 1988 um 15.00 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher bezeichneten Ort in Wien "mit allen 4 Rädern auf dem Gehsteig abgestellt" und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, StV0 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer stellt zunächst in Abrede, die Tat begangen zu haben. Er habe das Fahrzeug nicht - wie ihm zur Last gelegt - schräg über den Gehsteig mit allen vier Rädern auf diesem abgestellt, sondern vielmehr parallel zum Gehsteig auf der Fahrbahn. Als er zu dem Fahrzeug zurückgekehrt sei, seien vor und hinter seinem Fahrzeug andere Kraftfahrzeuge abgestellt gewesen, die ihn insofern am Wegfahren gehindert hätten, als er sein Fahrzeug zu diesem Zweck auf den Gehsteig habe manövrieren müssen; in diesem Augenblick sei der Medlungsleger aufgetaucht und habe ihm die Anzeige ausgehändigt. Der Beschwerdeführer bestreitet mit diesem Vorbringen das Vorliegen des Sachverhaltselements der ihm zur Last gelegten Tat, das Fahrzeug auf dem Gehsteig abgestellt zu haben.

Die belangte Behörde stützte sich auf die Zeugenaussage des Meldungslegers vom 2. Mai 1989, die mit einer schriftlichen Stellungnahme des Meldungslegers gegenüber der Erstbehörde vom 22. Februar 1989 übereinstimmt. Danach habe der Meldungsleger das Fahrzeug am Tatort "quer über den Gehsteig" vorgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht in dem Fahrzeug befunden. Nach Ausstellung und Hinterlegung der Anzeige hinter dem Scheibenwischer sei der Beschwerdeführer zum Fahrzeug gekommen.

Hinsichtlich der Beweiswürdigung der belangten Behörde ist die verwaltungsgerichtliche Prüfungsbefugnis darauf eingeschränkt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Ob der Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung oder dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen vergleiche dazu die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Im Lichte dieser Ausführungen hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand. Die Sachverhaltsdarstellung durch den Meldungsleger ist frei von Widersprüchen und schlüssig. Hingegen ist die Version des Beschwerdeführers - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist - mit einer Reihe von Ungereimtheiten behaftet. Dabei steht im Vordergrund, daß es nicht schlüssig erscheint, daß der Meldungsleger eine vollständig ausgefüllte und mit einer schematischen Tatortskizze versehene Anzeige verfaßt und sich erst danach an den Tatort begibt, wo der Beschwerdeführer eben im Begriffe ist, die in der Anzeige umschriebene Position auf dem Gehsteig einzunehmen. Die belangte Behörde konnte daher in unbedenklicher Weise der Darstellung des Sachverhaltes durch den Meldungsleger folgen und als erwiesen annehmen, das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei am Tatort zur Tatzeit mit allen vier Rädern auf dem Gehsteig abgestellt gewesen, sodaß sich ein Eingehen darauf erübrigt, ob nicht die Version des Beschwerdeführers - abgesehen von der subjektiven Tatseite - ebenfalls eine unzulässige Benützung des Gehsteiges darstellt, die das Tatbild des Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 erfüllt. Die belangte Behörde hatte demgemäß auch keine Veranlassung, von Amts wegen die vom Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vermißte Einvernahme weiterer Zeugen durchzuführen.

2. Der Beschwerdeführer meint weiters, die Bestrafung sei deswegen rechtswidrig, weil der Meldungsleger erklärt habe, die Anzeige zurückzunehmen; er habe ihm die Anzeige ausgehändigt und hinzugefügt, daß er sie vernichten könne.

Der Meldungsleger hat in seiner Zeugenaussage ausgeführt, daß er dem Beschwerdeführer gegenüber keine Zurücknahme der Anzeige und kein Absehen von der Bestrafung angekündigt habe. Er habe lediglich für den Fall des sofortigen Verlassens des Tatortes das Unterbleiben einer kostenpflichtigen Abschleppung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt.

Zu der Beweiswürdigung in dieser Frage gilt das unter Ziffer eins, Ausgeführte sinngemäß. Insbesondere ist es unwahrscheinlich, daß ein Straßenaufsichtsorgan im Falle, daß es von seiner Ermächtigung nach Paragraph 21, Absatz 2, VStG 1950 Gebrauch macht, das bereits ausgefüllte Anzeigeformular dem Täter mit dem Bemerken aushändigt, dieser könne es vernichten.

3. Schließlich behauptet der Beschwerdeführer, daß er infolge seines Prostataleidens "schlagartig" eine Toilette habe aufsuchen müssen, um ein "Malheur" zu vermeiden. Dazu habe er seine Fahrt unterbrechen und das Fahrzeug am Tatort abstellen müssen. Er macht mit diesem, im wesentlichen bereits im Verwaltungsstrafverfahren aufgestellten Vorbringen geltend, daß ihn an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe.

Nach dem zweiten Satz des Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 in der Fassung der VStG-Novelle 1987, BGBl. Nr. 516, ist Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat mit seinen wiedergegebenen Behauptungen nicht glaubhaft gemacht, daß ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Auch im Rahmen der Glaubhaftmachung, die durch die VStG-Novelle 1987 anstelle der Beweisbedürftigkeit des Nichtverschuldens eingeführt wurde, ist es Aufgabe des Beschuldigten, initiativ zu werden und von sich aus ein für die Glaubhaftmachung ausreichendes Vorbringen zu erstatten und hiefür Bescheinigungsmittel anzubieten. Der Beschwerdeführer hätte demnach durch Vorlage ärztlicher Atteste über sein behauptetes Leiden und die dabei eintretenden in Rede stehenden Folgen seine betreffenden Behauptungen belegen müssen. Er hätte auch ausführen müssen, welche Toilettenanlage in der Umgebung des Tatortes er aufgesucht habe und daß ihm im Bereich des Tatortes keine andere rechtmäßige Abstellmöglichkeit zur Verfügung gestanden wäre. Die belangte Behörde handelte im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn sie davon ausgegangen ist, daß es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, daß er die Übertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 nicht verschuldet habe vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1989, Zl. 89/02/0124).

Unter dem Gesichtspunkt eines Notstandes im Sinne des Paragraph 6, VStG 1950 wäre der Beschwerdeführer sogar beweispflichtig vergleiche ebenfalls das zitierte Erkenntnis vom 13. Dezember 1989).

Die Beschwerde erweist sich ingesamt als unbegründet. Sie war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020212.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1989020212_19900321X00