Verwaltungsgerichtshof
21.03.1990
89/02/0212
Auch im Rahmen der Glaubhaftmachung gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG, die durch die VStG-Nov 1987 anstelle der Beweisbedürftigkeit des Nichtverschuldens eingeführt wurde, ist es Aufgabe des Besch, initiativ zu werden und von sich aus ein für die Glaubhaftmachung ausreichendes Vorbringen zu erstatten und
hiefür Bescheinigungsmittel anzubieten.