Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1990

Geschäftszahl

89/02/0212

Rechtssatz

Auch im Rahmen der Glaubhaftmachung gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG, die durch die VStG-Nov 1987 anstelle der Beweisbedürftigkeit des Nichtverschuldens eingeführt wurde, ist es Aufgabe des Besch, initiativ zu werden und von sich aus ein für die Glaubhaftmachung ausreichendes Vorbringen zu erstatten und

hiefür Bescheinigungsmittel anzubieten.