Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/02/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/02/0199

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG liegt nur vor, wenn die Behörde das Gesetz falsch auslegt, das sie auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung bringt, nicht aber, wenn der von ihr angenommene Sachverhalt zur Wirklichkeit im Widerspruch steht.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020199.X01

Im RIS seit

15.05.1990

Dokumentnummer

JWR_1989020199_19900515X01

Rechtssatz für 89/02/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/02/0199

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0096 2

Stammrechtssatz

Verfahrensmängel gemäß Paragraph 42, Absatz 2, litc Z1 bis 3 VwGG 1952 können nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind, wobei die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels von der Beschwerde darzutun ist (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S 591).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020199.X02

Im RIS seit

15.05.1990

Dokumentnummer

JWR_1989020199_19900515X02

Rechtssatz für 89/02/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/02/0199

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es handelt sich um einen durchaus schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung, wenn die Behörde den Aussagen zweier unter Wahrheitspflicht stehender Zeugen mehr Glauben schenkt als der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020199.X03

Im RIS seit

15.05.1990

Dokumentnummer

JWR_1989020199_19900515X03

Rechtssatz für 89/02/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/02/0199

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0054 E 10. Juli 1986 VwSlg 12200 A/1986 RS 4

Stammrechtssatz

Die persönliche Differenz mit dem Meldungsleger muss - um wesentlich zu sein - ihre Wurzel vor der Amtshandlung haben (Hinweis E 23.3.1972, 0947/71, VwSlg 8198 A/1972).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020199.X04

Im RIS seit

15.05.1990

Dokumentnummer

JWR_1989020199_19900515X04

Rechtssatz für 89/02/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/02/0199

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0251 E 12. März 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (Hinweis auf E vom 8.3.1985, 85/18/0191)

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020199.X05

Im RIS seit

15.05.1990

Dokumentnummer

JWR_1989020199_19900515X05

Entscheidungstext 89/02/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/02/0199

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Mag. N gegen Niederösterreichische Landesregierung vom 5. Oktober 1989, Zl. I/7-St-D-88138, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 25. Oktober 1988 um 18.10 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws an einer näher bezeichneten Stelle der Westautobahn auf dem ersten Fahrstreifen bei der Überfahrt in den Gegenverkehr gehalten. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 46, Absatz 4, Litera e, StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, daß ihm ein Halten zur Last gelegt worden sei, obwohl er wegen einer bei der Überfahrt in den Gegenverkehr angebrachten Stoptafel angehalten habe.

Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer den genannten Beschwerdegrund. Gesetzwidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG liegt nämlich nur vor, wenn die Behörde das Gesetz falsch auslegt, das sie auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung bringt, nicht aber, wenn der von ihr angenommene Sachverhalt zur Wirklichkeit im Widerspruch steht vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 563). Die belangte Behörde ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug zunächst bei der Stoptafel, die sich beim Übergang des Zubringers in die Richtungsfahrbahn befunden hat, angehalten hat, dann in den ersten Fahrstreifen eingebogen ist, schließlich aber bei der Überfahrt in den Gegenverkehrsbereich grundlos gehalten hat. Nur aus letzterem Grund ist er bestraft worden. Wenn der Beschwerdeführer nun behauptet, bei der Überfahrt in den Gegenverkehrsbereich sei eine Stoptafel angebracht gewesen, weshalb er habe anhalten müssen, macht er in Wahrheit nicht die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage, sondern die unrichtige Lösung einer Tatfrage geltend. Dies hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner weiteren Darlegungen auch selbst erkannt, wenn er ausführt, die Behörde habe insoweit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften einen verfehlten Sachverhalt angenommen.

Einen solchen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß ihm die im Akt erliegende Skizze der örtlichen Verhältnisse nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.

Ob dies zutrifft, kann aus folgenden Erwägungen auf sich beruhen: Verfahrensmängel gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG können nämlich nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind, wobei die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels in der Beschwerde darzustellen ist (Dolp, Seite 591). Es ist Sache des Beschwerdeführers darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Dies hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aber unterlassen. Im übrigen ergibt sich aus der angeführten Skizze nicht mehr als aus den Zeugenaussagen, deren Illustration sie lediglich diente; daß ihm auch die erwähnten Aussagen nicht zur Kenntnis gebracht worden wären, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.

Er macht weiters geltend, das Verfahren sei auch insofern mangelhaft geblieben, als die belangte Behörde auf seine schlüssigen und stichhaltigen Argumente nicht eingegangen sei, aus denen sich zwingend die Unrichtigkeit der getroffenen Sachverhaltsannahmen ergebe. Der Beschwerdeführer gibt aber zunächst nicht zu, um welche Argumente es sich dabei handeln soll. Er verweist sodann auf seine Rüge, ihm wäre nicht der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht worden.

Dazu ist zu bemerken, daß ihm die Zeugenaussagen der beiden vernommenen Beamten ohnehin zur Kenntnis gebracht wurden.

Soweit sich der Beschwerdeführer mit diesem Teil seiner Beschwerde auf die erwähnte Skizze beziehen sollte, ist er auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Welche anderen Aktenteile ihm vorenthalten worden sein sollen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer verweist in der Folge auf sein gespanntes Verhältnis zu diesen Beamten, woraus er deren Befangenheit ableitet. Seine Behauptungen beinhalten im wesentlichen lediglich eine Klage über das schlechte Benehmen und die Ausdrucksweise der einschreitenden Beamten. Sie stellen sich nicht als Vorwurf der Mitwirkung eines befangenen Organs bei der behördlichen Entscheidung, sondern als Beweisrüge dar. Der Beschwerdeführer will damit offenbar Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen zum Ausdruck bringen.

Hiezu ist vorauszuschicken, daß es sich um einen durchaus schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung handelt, wenn die Behörde den Aussagen zweier unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen mehr Glauben schenkt als der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten; die konkrete Richtigkeit der vorgenommenen Beweiswürdigung kann der Verwaltungsgerichtshof nicht überprüfen vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Im übrigen bieten weder die Aktenlage noch die Äußerungen des Beschwerdeführers einen Anhaltspunkt dafür, daß persönliche Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden vernommenen Beamten schon vor dem hier in Rede stehenden Vorfall bestanden hätten. Nur solche persönlichen Differenzen, die ihre Wurzel vor der Amtshandlung haben, wären aber gegebenenfalls von Bedeutung gewesen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1989, Zlen. 89/03/0015, 0016).

Schließlich stützt sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz in dubio pro reo. Diese Regel gilt für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte; nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen vergleiche das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 89/02/0082). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die belangte Behörde zu Recht das dem Beschwerdeführer angelastete und der Bestrafung zugrundeliegende Verhalten als erwiesen annehmen durfte.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung ("Berufungsverhandlung") konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Auslegung Diverses VwRallg3/5 Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020199.X00

Im RIS seit

15.05.1990

Dokumentnummer

JWT_1989020199_19900515X00