Verwaltungsgerichtshof
15.05.1990
89/02/0199
Gesetzwidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG liegt nur vor, wenn die Behörde das Gesetz falsch auslegt, das sie auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung bringt, nicht aber, wenn der von ihr angenommene Sachverhalt zur Wirklichkeit im Widerspruch steht.