Eine Bindungswirkung überflüssiger Spruchteile (hier: Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung) tritt weder in einem zivilgerichtlichen Verfahren gem § 268 ZPO noch im Verhältnis zwischen Verwaltungsbehörden ein, weil sich eine Bindungswirkung lediglich auf alle den Schuldspruch begründenden, nicht aber auch auf die über den Straftatbestand hinausreichenden Tatsachen erstreckt. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich um dieselbe Verwaltungsstrafsache handelt, in der aber der Schuldspruch (mit den ihn tragenden Sachverhaltselementen) in Rechtskraft erwachsen ist, und sich die Behörde nur mehr mit der Strafbemessung zu befassen hat.Eine Bindungswirkung überflüssiger Spruchteile (hier: Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung) tritt weder in einem zivilgerichtlichen Verfahren gem Paragraph 268, ZPO noch im Verhältnis zwischen Verwaltungsbehörden ein, weil sich eine Bindungswirkung lediglich auf alle den Schuldspruch begründenden, nicht aber auch auf die über den Straftatbestand hinausreichenden Tatsachen erstreckt. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich um dieselbe Verwaltungsstrafsache handelt, in der aber der Schuldspruch (mit den ihn tragenden Sachverhaltselementen) in Rechtskraft erwachsen ist, und sich die Behörde nur mehr mit der Strafbemessung zu befassen hat.