Verwaltungsgerichtshof
24.05.1989
89/02/0009
GRS wie 86/02/0049 E 3. Juli 1986 RS 1
Für die Tatbestandsmäßigkeit einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO kommt es auf das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht an. Die Aufnahme des überflüssigen Spruchelementes "wesentlich" bewirkt keine Rechtsverletzung.