Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.1989

Geschäftszahl

89/02/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0049 E 3. Juli 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Tatbestandsmäßigkeit einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO kommt es auf das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht an. Die Aufnahme des überflüssigen Spruchelementes "wesentlich" bewirkt keine Rechtsverletzung.