Auch nach der durch die ApGNov BGBl 1984/502 geschaffenen Rechtslage ist eine Einschränkung der ausschließlichen Geschäftsführungsbefugnis des Konzessionsinhabers durch Vereinbarungen mit den Gesellschaftern der die Apotheke betreibenden Personengesellschaft unzulässig; es besteht daher keine Vollversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht des Konzessionsinhabers nach § 4 Abs 1 Z 1 ASVG und § 1 Abs 1 lit a AlVG.Auch nach der durch die ApGNov BGBl 1984/502 geschaffenen Rechtslage ist eine Einschränkung der ausschließlichen Geschäftsführungsbefugnis des Konzessionsinhabers durch Vereinbarungen mit den Gesellschaftern der die Apotheke betreibenden Personengesellschaft unzulässig; es besteht daher keine Vollversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht des Konzessionsinhabers nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG.