Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.1989

Geschäftszahl

88/08/0249

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1166/65 E 3. Oktober 1967 RS 2

Stammrechtssatz

An die in einem aufhebenden Erkenntnis festgelegte Rechtsansicht ist auch der VwGH bei Prüfung des Ersatzbescheides gebunden, wenn sich die Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des seinerzeit aufgehobenen Bescheides nicht geändert hat.