Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verurteilung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 4 AZG ausgesprochen wird, entspricht unter dem Gesichtspunkt der Identifizierung der Tat nach dem Ort dann nicht dem § 44 a lit a VStG, wenn weder der Ort der Begehung iSd § 27 Abs 1 iVm § 2 Abs 2 VStG (der Ort, an dem der Arbeitgeber hätte handeln sollen) noch der Ort, an dem der Kraftfahrer unter Verletzung der Einsatzzeit beschäftigt wurde, genannt wird. Unter dem Gesichtspunkt der Identifizierung der Tat nach der Zeit bedarf es dann nicht der Anführung des Beginnes und des Endes der Einsatzzeit, wenn durch die Nennung des Tages und der Dauer der Einsatzzeit eine rechtmäßige Doppelbestrafung durch eine österr. Verwaltungsbehörde ausgeschlossen ist.Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verurteilung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16, Absatz 4, AZG ausgesprochen wird, entspricht unter dem Gesichtspunkt der Identifizierung der Tat nach dem Ort dann nicht dem Paragraph 44, a Litera a, VStG, wenn weder der Ort der Begehung iSd Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, VStG (der Ort, an dem der Arbeitgeber hätte handeln sollen) noch der Ort, an dem der Kraftfahrer unter Verletzung der Einsatzzeit beschäftigt wurde, genannt wird. Unter dem Gesichtspunkt der Identifizierung der Tat nach der Zeit bedarf es dann nicht der Anführung des Beginnes und des Endes der Einsatzzeit, wenn durch die Nennung des Tages und der Dauer der Einsatzzeit eine rechtmäßige Doppelbestrafung durch eine österr. Verwaltungsbehörde ausgeschlossen ist.