Verwaltungsgerichtshof
27.09.1988
87/08/0131
Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung ihre Absicht zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen; sie müssen sich wegen des notwendigen Bezuges auf eine bestimmte Tat auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden wesentlichen Sachverhaltselemente beziehen. Ob ihnen die richtige und/oder vollständige Subsumtion unter ein verwaltungsstrafrechtliches Gebot oder Verbot zu Grunde liegt, ist unmaßgeblich.