Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Geschäftszahl

87/08/0131

Rechtssatz

Eine dem Beschuldigten zugestellte Strafverfügung stellt auch dann eine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung dar, wenn in ihr eine unrichtige zulässige Einsatzzeit (nach Paragraph 16, Absatz 2, AZG statt Paragraph 16, Absatz 4, AZG) genannt wird.