Verwaltungsgerichtshof
27.09.1988
87/08/0131
Ein Zuwiderhandeln gegen Arbeitszeitvorschriften durch den Arbeitgeber (den Bevollmächtigten) in strafrechtlicher Hinsicht - dem objektiven Tatbestand nach - liegt immer dann vor, wenn ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt. Die Zuwiderhandlung besteht in der Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers unter Verletzung einer Arbeitszeitvorschrift (hier: Paragraph 16, Absatz 4, AZG). Nur dieser objektive Tatbestand ist zu umschreiben, nicht jedoch die subjektive Tatseite, also, dass die im Paragraph 28, Absatz eins, AZG genannte Person ein Verschulden an der Übertretung der Arbeitszeitvorschrift trifft, und die näheren Umstände dieses Verschuldens (Hinweis E 21.11.1984, 82/11/0091).