(3)Absatz 3Durch Kollektivvertrag kann in den Fällen der Arbeitsbereitschaft (§ 5) zugelassen werden, daß die Einsatzzeit für Lenker von Kraftfahrzeugen, dieDurch Kollektivvertrag kann in den Fällen der Arbeitsbereitschaft (Paragraph 5,) zugelassen werden, daß die Einsatzzeit für Lenker von Kraftfahrzeugen, die
zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern,
über das in Abs. 2 genannte Ausmaß hinaus soweit verlängert wird, daß die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.über das in Absatz 2, genannte Ausmaß hinaus soweit verlängert wird, daß die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.