Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 52 Z 10 a StVO 1960 kommt es nicht darauf an, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer längeren Strecke überschritten wird. Es genügt die gesicherte Feststellung, dass der Beschuldigte jedenfalls während des Vorbeibewegens seines Fahrzeuges am Streifenkraftwagen schneller als 80 km/h gefahren ist. Die Behörde muss nicht feststellen, ob ein Polizeifahrzeug dem Fahrzeug des Beschuldigten nach dem Überholvorgang in annähernd gleich bleibendem Abstand nachgefahren ist und der Meldungsleger auch während dieses Nachfahrens den Tachometer abgelesen hat.Für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO 1960 kommt es nicht darauf an, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer längeren Strecke überschritten wird. Es genügt die gesicherte Feststellung, dass der Beschuldigte jedenfalls während des Vorbeibewegens seines Fahrzeuges am Streifenkraftwagen schneller als 80 km/h gefahren ist. Die Behörde muss nicht feststellen, ob ein Polizeifahrzeug dem Fahrzeug des Beschuldigten nach dem Überholvorgang in annähernd gleich bleibendem Abstand nachgefahren ist und der Meldungsleger auch während dieses Nachfahrens den Tachometer abgelesen hat.