Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.01.1987

Geschäftszahl

86/18/0226

Rechtssatz

In bezug auf die Schätzung von Fahrgeschwindigkeiten ist erfahrenen Straßenaufsichtsorganen durchaus zuzumuten, aus der mit Hilfe des Tachometers ermittelten gleich bleibenden Geschwindigkeit des Streifenkraftwagens von 80 km/h in Verbindung mit dem Ausmaß des zunehmenden Abstandes zu einem Fahrzeug, das den Streifenkraftwagen überholt hat, Schlussfolgerungen in der Richtung zu ziehen, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung erheblich ist.