Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.01.1987

Geschäftszahl

86/18/0226

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0049 E 3. Juli 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Tatbestandsmäßigkeit einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO kommt es auf das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht an. Die Aufnahme des überflüssigen Spruchelementes "wesentlich" bewirkt keine Rechtsverletzung.