Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/10/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/10/0100

Entscheidungsdatum

23.11.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0097 E 23. November 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 7, VStG ist die Beihilfe, also die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Verhaltens iS einer Verwaltungsübertretung, wie diese strafbar. Der Beitrag des Gehilfen zur Ausführung der strafbaren Handlung kann auf jede andere Weise als durch die unmittelbare Täterschaft erfolgen. Dazu genügt Vorsatz in Form des dolus eventualis (Hinweis E 25.4.1983, 83/10/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100100.X01

Im RIS seit

23.11.1987

Dokumentnummer

JWR_1986100100_19871123X01

Rechtssatz für 86/10/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/10/0100

Entscheidungsdatum

23.11.1987

Index

L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Oberösterreich
L40054 Prostitution Sittlichkeitspolizei Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0097 E 23. November 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Die Fortsetzung eines Mietverhältnisses trotz eines über dieses Gebäude wirksam iSd Paragraph 2, Absatz 3, OÖ PolStrG verhängten Prostitutionsverbotes zum Zwecke der Ausübung der Prostitution stellt den objektiven Tatbestand der Beihilfe zur Übertretung nach Paragraph 2, Absatz 3, OÖ PolStG in Verbindung mit der betreffenden Gemeindeverordnung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100100.X02

Im RIS seit

23.11.1987

Dokumentnummer

JWR_1986100100_19871123X02

Rechtssatz für 86/10/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/10/0100

Entscheidungsdatum

23.11.1987

Index

L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Oberösterreich
L40054 Prostitution Sittlichkeitspolizei Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Aus welchen Gründen dem Bfr der verbotenen Fortsetzung des Mietverhältnisses zu machen ist, stellt im Spruch ein überflüssiges Tatbestandsmerkmal dar, sodass der Bfr durch die Ausführung, er habe während der Tatzeit von der Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, in keinem subjektiven Recht verletzt wurde.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100100.X03

Im RIS seit

23.11.1987

Dokumentnummer

JWR_1986100100_19871123X03

Rechtssatz für 86/10/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

86/10/0100

Entscheidungsdatum

23.11.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Mit dem Einwand, dem Bf sei von keiner Behörde eine Verpflichtung auferlegt worden, den Mietvertrag aufzukündigen und es wäre ihm auf Grund mietrechtlicher Bestimmungen gar nicht möglich gewesen, die Verwendung des Objektes zum Zwecke der Prostitution zu verhindern, wird kein relevanter Rechtsirrtum dargetan. Die Aufkündigung eines Mietvertrages stellt keineswegs die einzige Möglichkeit dar, um den Beitrag zur Prostitutionsausübung zu beenden. Einem Vermieter steht es durchaus frei, eine außergerichtliche Einigung etwa in Hinsicht auf eine einvernehmliche Lösung des Mietvertrages anzustreben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100100.X04

Im RIS seit

23.11.1987

Dokumentnummer

JWR_1986100100_19871123X04

Rechtssatz für 86/10/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

86/10/0100

Entscheidungsdatum

23.11.1987

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0159 E 19. Februar 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Unterlässt es der Beschuldigte trotz Aufforderung, Angaben über seine Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse zu machen, so kann der VwGH nicht beurteilen, ob die vom Beschuldigten vermissten Feststellungen, welche in der Beschwerde an den VwGH gerügt werden, zur Bemessung einer anderen Strafe hätten führen können.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100100.X05

Im RIS seit

23.11.1987

Dokumentnummer

JWR_1986100100_19871123X05

Rechtssatz für 86/10/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

86/10/0100

Entscheidungsdatum

23.11.1987

Index

L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Oberösterreich
L40054 Prostitution Sittlichkeitspolizei Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

PolStG OÖ 1979 §2 Abs3;
VStG §19;

Rechtssatz

Das aus der verbotenen Tätigkeit erzielte Einkommen (hier Nettomieteinnahmen aus verbotener Vermietung zur Ausübung der Prostitution) ist bei der Strafbemessung nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG zu berücksichtigen (Hinweis E 25.4.1983, 83/10/0011). Auf die "Ortsüblichkeit" des Mietzinses und die "Größe des Mietobjektes" kommt es dabei nicht an.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100100.X06

Im RIS seit

23.11.1987

Dokumentnummer

JWR_1986100100_19871123X06