Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1987

Geschäftszahl

86/10/0100

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0097 E 23. November 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 7, VStG ist die Beihilfe, also die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Verhaltens iS einer Verwaltungsübertretung, wie diese strafbar. Der Beitrag des Gehilfen zur Ausführung der strafbaren Handlung kann auf jede andere Weise als durch die unmittelbare Täterschaft erfolgen. Dazu genügt Vorsatz in Form des dolus eventualis (Hinweis E 25.4.1983, 83/10/0011).