Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1987

Geschäftszahl

86/10/0100

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0159 E 19. Februar 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Unterlässt es der Beschuldigte trotz Aufforderung, Angaben über seine Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse zu machen, so kann der VwGH nicht beurteilen, ob die vom Beschuldigten vermissten Feststellungen, welche in der Beschwerde an den VwGH gerügt werden, zur Bemessung einer anderen Strafe hätten führen können.