Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1987

Geschäftszahl

86/10/0100

Rechtssatz

Das aus der verbotenen Tätigkeit erzielte Einkommen (hier Nettomieteinnahmen aus verbotener Vermietung zur Ausübung der Prostitution) ist bei der Strafbemessung nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG zu berücksichtigen (Hinweis E 25.4.1983, 83/10/0011). Auf die "Ortsüblichkeit" des Mietzinses und die "Größe des Mietobjektes" kommt es dabei nicht an.