Verwaltungsgerichtshof
23.11.1987
86/10/0100
Das aus der verbotenen Tätigkeit erzielte Einkommen (hier Nettomieteinnahmen aus verbotener Vermietung zur Ausübung der Prostitution) ist bei der Strafbemessung nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG zu berücksichtigen (Hinweis E 25.4.1983, 83/10/0011). Auf die "Ortsüblichkeit" des Mietzinses und die "Größe des Mietobjektes" kommt es dabei nicht an.