Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Anstiftung und Beihilfe
§ 7.Paragraph 7,
Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR12063089
Alte Dokumentnummer
N4199114052J