Verwaltungsgerichtshof
23.11.1987
86/10/0100
Aus welchen Gründen dem Bfr der verbotenen Fortsetzung des Mietverhältnisses zu machen ist, stellt im Spruch ein überflüssiges Tatbestandsmerkmal dar, sodass der Bfr durch die Ausführung, er habe während der Tatzeit von der Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, in keinem subjektiven Recht verletzt wurde.