Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1987

Geschäftszahl

86/10/0100

Rechtssatz

Aus welchen Gründen dem Bfr der verbotenen Fortsetzung des Mietverhältnisses zu machen ist, stellt im Spruch ein überflüssiges Tatbestandsmerkmal dar, sodass der Bfr durch die Ausführung, er habe während der Tatzeit von der Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, in keinem subjektiven Recht verletzt wurde.