Wegen der nur demonstrativen Aufzählung der Kosten im Katalog des § 1 Abs 2 Z 4 IESG folgt, dass auch andere, nicht aufgezählte Kosten tatbestandsmäßig sein können; den aufgezählten kommt für die nicht aufgezählten insofern Bedeutung zu, als sie einen Maßstab angeben bzw die Grenze abstecken, innerhalb dessen der Gesetzgeber die "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten" ausgelegt wissen will.Wegen der nur demonstrativen Aufzählung der Kosten im Katalog des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG folgt, dass auch andere, nicht aufgezählte Kosten tatbestandsmäßig sein können; den aufgezählten kommt für die nicht aufgezählten insofern Bedeutung zu, als sie einen Maßstab angeben bzw die Grenze abstecken, innerhalb dessen der Gesetzgeber die "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten" ausgelegt wissen will.