Verwaltungsgerichtshof
02.10.1985
85/11/0133
GRS wie 81/11/0094 E 25. Mai 1982 VwSlg 10745 A/1982 RS 1
Die Angabe des Betrages der Forderung (dh. der Art des gesicherten Anspruches und seiner Höhe) im Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld stellt ein wesentliches Inhaltserfordernis dieses Antrages dar. Ihr Fehlen benimmt dem Antrag hinsichtlich dieser gesicherten Ansprüche die Eigenschaft, fristwahrend iS des Paragraph 6, Absatz eins, IESG zu sein.