Dem durch die FinStrG-Novelle 1975 geänderten Wortlaut des § 35 Abs 1 FinStrG ist das Tatbild eines Erfolgsdeliktes zu entnehmen. Dies ergibt sich bereits aus den Worten "wer... unter Verletzung ...ENTZIEHT", die iSd herrschenden Strafrechtslehre eindeutig auf ein Materialdelikt (Erfolgsdelikt) hinweisen. Zu bemerken bleibt, daß die bis zum Inkrafttreten der FinStrG-Novelle 1975 dem Rechtsbestand angehörende Fassung dieser Gesetzesstelle eine Legaldefinition des gemäß dem § 35 FinStrG rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales des Entziehens enthielt, die in die Richtung eines kupierten Erfolgsdeliktes (Absichtsdeliktes im engeren Sinn) wies (arg: "wer ....DADURCH entzieht, DAß ER..."). Wie solcherart schon aus dem Wortlaut des Straftatbestandes nach § 35 Abs 1 FinStrG, idF der FinStrG-Novelle 1975, erhellt, ist der Schmuggel in Abweichung von den bis zum Inkrafttreten der zitierten Novelle rechtserheblich gewesenen Tatbestandsmerkmalen nunmehr nicht schon mit der Nichtstellung, sohin mit der Verneinung der Frage des Zollorganes nach mitgeführten Waren, oder mit der Verletzung einer zollrechtlichen Erklärungspflicht - etwa einer unrichtigen Angabe in der Warenerklärung - vollendet, sondern erst mit der VEREITELUNG des Zollverfahrens; das ist in dem Zeitpunkt, in dem die Zollabfertigung (§ 47 Abs 2 ZollG 1955) ohne Entdeckung der Tat beendet wurde.Dem durch die FinStrG-Novelle 1975 geänderten Wortlaut des Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG ist das Tatbild eines Erfolgsdeliktes zu entnehmen. Dies ergibt sich bereits aus den Worten "wer... unter Verletzung ...ENTZIEHT", die iSd herrschenden Strafrechtslehre eindeutig auf ein Materialdelikt (Erfolgsdelikt) hinweisen. Zu bemerken bleibt, daß die bis zum Inkrafttreten der FinStrG-Novelle 1975 dem Rechtsbestand angehörende Fassung dieser Gesetzesstelle eine Legaldefinition des gemäß dem Paragraph 35, FinStrG rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales des Entziehens enthielt, die in die Richtung eines kupierten Erfolgsdeliktes (Absichtsdeliktes im engeren Sinn) wies (arg: "wer ....DADURCH entzieht, DAß ER..."). Wie solcherart schon aus dem Wortlaut des Straftatbestandes nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG, in der Fassung der FinStrG-Novelle 1975, erhellt, ist der Schmuggel in Abweichung von den bis zum Inkrafttreten der zitierten Novelle rechtserheblich gewesenen Tatbestandsmerkmalen nunmehr nicht schon mit der Nichtstellung, sohin mit der Verneinung der Frage des Zollorganes nach mitgeführten Waren, oder mit der Verletzung einer zollrechtlichen Erklärungspflicht - etwa einer unrichtigen Angabe in der Warenerklärung - vollendet, sondern erst mit der VEREITELUNG des Zollverfahrens; das ist in dem Zeitpunkt, in dem die Zollabfertigung (Paragraph 47, Absatz 2, ZollG 1955) ohne Entdeckung der Tat beendet wurde.