Im Falle der Abweisung des Verlangens auf Übergang der Entscheidungspflicht seitens der Oberbehörde geht der Rechtszug wie bei der Nichterfüllung der Entscheidungspflicht an die Behörde, die bei Nichterfüllung der Entscheidungspflicht durch die Oberbehörde auf Antrag der Partei gemäß § 73 Abs 2 AVG 1950 zur Entscheidung zuständig wäre.Im Falle der Abweisung des Verlangens auf Übergang der Entscheidungspflicht seitens der Oberbehörde geht der Rechtszug wie bei der Nichterfüllung der Entscheidungspflicht an die Behörde, die bei Nichterfüllung der Entscheidungspflicht durch die Oberbehörde auf Antrag der Partei gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 zur Entscheidung zuständig wäre.