Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1984

Geschäftszahl

84/11/0255

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1043/72 B 25. September 1972 VwSlg 8287 A/1972 RS 1 (hier Hinweis darauf, dass die Rechtsauffassung des VwGH gegenüber jener des VfGH als die rechtsschutzfreundlichere angesehen wird)

Stammrechtssatz

Im Falle der Abweisung des Verlangens auf Übergang der Entscheidungspflicht seitens der Oberbehörde geht der Rechtszug wie bei der Nichterfüllung der Entscheidungspflicht an die Behörde, die bei Nichterfüllung der Entscheidungspflicht durch die Oberbehörde auf Antrag der Partei gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 zur Entscheidung zuständig wäre.