Da der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgeht, daß auch bei hinterzogenen Abgaben eine Abgabenfestsetzung möglich ist (§ 55 FinStrG - Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Hauptverhandlung; § 207 Abs 2 BAO - Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben und Beiträge), ist eine Abgabenverkürzung nicht erst dann bewirkt, wenn feststeht, daß die bescheidmäßige Festsetzung der betreffenden Abgabe auch in Hinkunft nicht mehr möglich sein wird (anderer Auffassung OGH in Entscheidung vom 26.3.1982, 10 Os 35/82, EvBl 1983/10).Da der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgeht, daß auch bei hinterzogenen Abgaben eine Abgabenfestsetzung möglich ist (Paragraph 55, FinStrG - Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Hauptverhandlung; Paragraph 207, Absatz 2, BAO - Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben und Beiträge), ist eine Abgabenverkürzung nicht erst dann bewirkt, wenn feststeht, daß die bescheidmäßige Festsetzung der betreffenden Abgabe auch in Hinkunft nicht mehr möglich sein wird (anderer Auffassung OGH in Entscheidung vom 26.3.1982, 10 Os 35/82, EvBl 1983/10).