Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1986

Geschäftszahl

83/13/0033

Rechtssatz

Eine Abgabenverkürzung ist nicht nur dann verwirklicht, wenn die Abgabe überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf nach dem Gesetz Anspruch hat bzw in welchem die bescheidmäßige Veranlagung bei pflichtgemäßer Einreichung der Abgabenerklärung normalerweise erfolgt wäre, was bei periodisch veranlagten Abgaben spätestens nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende der allgemeinen Steuererklärungsfrist der Fall ist (Hinweis E 14.10.1966, 1072/66).